Darf ich unseren Schlepper überhaupt fahren???

  • Hallo
    Ich habe diesen Beitag verfolgt und mir kommen da ein paar ganz neue Fragen worüber ich mir bisher gaaar keine Gedanken gemacht habe:

    Wir haben einen Schlepper mit Schwarzem Kennzeichen und einen eigenbau Anhänger von keine ahnung 1900 oder so ( komplett restauriert mit Licht und was da so dran gehört) keine Papiere nicht zugelassen, die Versicherung meinte er ist mitversichert und müsse ein folge Kennzeichen haben.

    Ich habe FS Klasse L ( neuer Schein / Karte) darf ich das gespann so überhaupt bewegen???

    Ich war bisher der Meinung ich darf diese Maschienen ( schlepper is 32 Km/H) alle mit oder ohne Geräten/ Anhänern bewegen.

    Alles sehr seltsam wenn ich darüber nachdenke das ich mein Quad ( Lof Zulassung ) mit einer Höchsgeschwindigkeit von ca 130 mit Hänger fahren darf ( Hänger mit weniger Geschwindigkeit natürlich)

    Über Antworten evtl mit Links wo man sowas Ausdrucken oder Nachlesen kann wäre ich sehr Dankbar
    ===== Ich brauche meinen Schein und hab keine lust illegal unterwegs zu sein
    Guß
    Christian

  • Abend!

    Fahren darfste den, Geschindigkeit passt ja bei dem Schlepper. Mit dem Anhänger ist das so ne Sache da er ja keine Betriebserlaubnis hat, von daher nicht erlaubt.
    Was ich weiß braucht man bei schwarzer Nummer am Schlepper eine Zulassung für den Anhänger. Ist bissl Mist

    Das mit dem Quad ist mir neu, da kenn ich mich ned aus.

    http://www.fahrschulefinden.de/fuehrerscheink…-l-zugmaschinen

    Google hilft ;) ;)

    Servus
    Markus

    Gut vorgeglüht ist halb Angelassen!

  • Zitat von audiraudi


    Wir haben einen Schlepper mit Schwarzem Kennzeichen.........
    Ich habe FS Klasse L ( neuer Schein / Karte)..........

    Hallo,
    wenn du nur den Fürerschein Klasse L hast, darfst du den Schlepper mit schwarzem kennzeichen nicht bewegen.

    Die Führerscheinklasse L ist nur für landwirtschaftliche Nutzung.
    Ich geh mal davon aus das keine landwirtschaftlich Nutzung vor liegt, sonst hätte der Schlepper doch auch grünes Nummernschild.

    Das gleiche gilt auch für den Anhänger, ein Wiederholungskennzeichen ist nur bei landwirtschaflicher Nutzung erlaubt.

    Aufgrund deines Alters gehe ich mal davon aus, dass du den Autoführerschein hast, die Klasse B.

    Mit der Klasse B darfst du den Schlepper fahren, aber drauf achten nicht mehr als 3,5 Tonnen zul. Gesamtgewicht und nur mit Anhänger bis 750 kg.
    Bitte auf die 3,5 Tonnen beachten, die sind bei einem 40 bis 50 Ps Schlepper schnell überschritten.

    Wenn der Hänger mehr als 750 kg hat brauchst du schon den Anhängerfürhrerschein Klasse BE.

    Dies gilt aber nicht für die älteren Damen und Herren die den alten PKW Führerschein Klasse 3 haben oder möglicherweise haben umschreibenlassen. Damals gab es nicht die strickte Forderung der landwirtschaftlichen Nutzung. Die haben dann hinter der Klasse L die Schlüsselzahl 174 und 175. Dies macht die Sache wesentlich einfacher weil dann dadurch keine landwirtschaftliche Nutzung gefordert wird. Dies gilt aber nur innerhalb von Deutschland, bei uns hier im Grenzgebiet zu Holland oder Belgien kann dies wieder zu Problemen führen.

    Zum Thema zulassungsfreie Anhänger mit Wiederholungskennzeichen habe ich folgende These, konnte mir bisher niemand bestätigen noch wiederlegen.
    Wenn ich mit meinem Schlepper, mit schwarzem Kennzeichen, landwirtschaftliche Fahrten für meinen Bruder, ausführe, darf ich ich einen zulassungsfreien Anhänger mit einem grünen "Wiederholungskennzeichen" von einem der Schlepper meines Bruders (ein Schlepper aus dem Betrieb, nicht unbedingt des ziehenden Fahrzeuges) dahinter hängen.

    Es gibt so viele Führerscheinklassen alte und neue, umgeschrieben und nicht umgeschriebe, ich kann nur empfehlen sich in der Fahrschule zu erkundigen, wichtig sind dabei auch die daten des Schleppers.

    Wir hatten im Verein mal einen Vortrag eines Fahrlehrers, der blickte nachher selbst nicht durch. Ich denke auch, dass die Polizei selbst nicht durchblickt und dies auch der Grund ist warum so wenig Kontrollen durchgeführt werden. Nur wenn es dann zu einem Schaden kommt wird natürlich genau geprüft.

    Nochwas, bei den meisten Oldtimerversicherungen ist normalerweise eine landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen, demzufolge besteht auch kein Versicherungsschutz für einen zulassungsfreien Anhänger.


    Heinz-Josef

  • Hallo und danke,
    Ich habe FS Klassen B, BE, M, L,
    Und wenn ich das jetzt mal andersherum sehe was Heinz Josef geschrieben hat... Klasse L nur bei grünem Kennzeichen, bedeuetet ich fahre schlepper mit BE. und das mit nur einer Beschränkung==> bis 3,5T was anderes sieht B/BE nicht vor. Was Bedeuten würde wenn ich nen 60 KM/h Schlepper finde der nur 3,5 T hat dürfte ich diesen fahren ( gibt es wahrscheinlich nicht ) aber genügend 40Km/h und die darf ich ja normalerweise nur mit T Fahren( bei grünem Kennzeichen)
    War das so richtig....?

    Nochmal ein par Daten von meinem Quad:
    Höchstgeschwindigkeit ca 130, Gewicht 480KG, Anhängelast 550Kg,PS 64, Zulassung: LOF.ZUGM.GERAETETRAEGER
    Aus den Papieren steht nicht einmals Quad oder so demnach ist es ein Schlepper???? Tüv braucht es ASU nicht
    Gruß
    Christian

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Christian,

    sagen wir es andersrum, so wie es im alten rosa Führerschein steht:

    Der 3er (B) fängt alles auf, was sonst in keine Führerscheinklasse paßt. Beim 3er max. 3 Achsen und 7,5t, beim B max. 3,5t.

    Das heißt, Du fährst grundsätzlich alle Mehralszweiräder mit dem B. Wenn sie über 3,5 t haben und Du lof fährst, fängt der T das auf. Alternativ, ohne lof-Zweck würde der LKW-Führerschein (2er/C...) Dich retten.

    Gruß
    Michael

    "'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of
    someone who wears his underpants on his head.'"
    (Terry Pratchett in "Maskerade")

  • Moin,
    also hier wird wieder das grüne Kennzeichen mit landwirtschaftlicher Nutzung gleichgesetzt. Das ist falsch!
    Erstmal ist es richtig was Heinz-Josef geschrieben hat: Die Klasse L bezieht sich nur auf LoF Nutzung; es ist aber egal welche Farbe das Kennzeichen hat! Ich kann auch einen normal schwarz zugelassenen Schlepper landwirtschaftlich einsetzen und darf Ihn dann mit L fahren.
    Ausnahme: L mit Schlüsselzahl 174 = es muss kein LoF Zweck vorliegen.

    Zu deiner Anhängerthese: Das ist so völlig korrekt. Wenn Du mit deinem (nicht landwirtschaftlichen) Schlepper für einen beliebigen LoF Betrieb Fahrten durchführst, dann kannst Du ein Folgekennzeichen am Anhänger verwenden, das muss dann aber von einem Schlepper des LoF Betriebs stammen!
    Aber Achtung: Wer seinen Schlepper (auch nur ab und an) einsetzt (egal ob LoF oder anders) muss auf seine Versicherung achten. Wie schon oben beschrieben schließen Oldtimerversicherungen eine Nutzung oft aus.

    MfG Maxe

    "Do wat du wullt, de Luet snakt doch"

  • Die Sache mit dem Wiederholungskennzeichen wird doch immer noch falsch gesehen.

    Erst einmal ist es vollkommen egal welche Farbe die Nummernschilder haben.
    Wiederholungskennzeichen dürfen verwendet werden wenn der Anhänger eine Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 25km/h hat.
    Hat das Zugfahrzeug eine höhere zugelassene Geschwindigkeit, dann müßen an dem Anhänger drei 25km/h Schilder angebracht sein (an jeder Fahrzeugseite und hinten), und natürlich darf man nur max. 25km/h schnell fahren.

    Fahrzeuge mit Wiederholungskennzeichen werden ja u.A. von Baufirmen benutzt (Baubuden) oder können auch für Freizeitzwecke eingesetzt werden, z.B. Tränkeanhänger, Baubude ... auf der Pferdekoppel. Oder auch Bootstrailer, wenn sie nur für die Fahrt ins Winterlager benutzt werden.

    Bedingung für das Wiederholungskennzeichen ist aber, daß diese Anhänger nur "selten" auf der Straße bewegt werden und Bestimmungsgemäß eingesetzt werden.

    Beispiel, eine zum WoWa umgebaute Baubude die auf Treckertreffen benutzt wird, ist nicht bestimmungsgemäß eingesetzt und muß zugelassen werden.

    Ein Landwirtschaftlich genutzter Anhänger mit Wiederholungskennzeichen ist natürlich Bestimmungsgemäß genutzt.

  • Zitat von Heinz-Josef

    Dies gilt aber nicht für die älteren Damen und Herren die den alten PKW Führerschein Klasse 3 haben oder möglicherweise haben umschreibenlassen. Damals gab es nicht die strickte Forderung der landwirtschaftlichen Nutzung. Die haben dann hinter der Klasse L die Schlüsselzahl 174 und 175. Dies macht die Sache wesentlich einfacher weil dann dadurch keine landwirtschaftliche Nutzung gefordert wird. Dies gilt aber nur innerhalb von Deutschland, bei uns hier im Grenzgebiet zu Holland oder Belgien kann dies wieder zu Problemen führen.


    Heinz-Josef

    Hier mal der Text zu 174 und 175 da geht es überhaupt nicht um die Art der Nutzung!


    174

    Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden


    175

    Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³

    Fahr D88
    Fendt Farmer 1
    IHC D3439

  • Ja, wer lesen kann ist klar im Vorteil: Gerade durch die Schlüsselzahl 174 wird die eigendlich auf LoF Zwecke beschränkte Klasse L auch für nicht LoF Zugmaschinen mit einer Bauartbedingten Höchstzgeschwindigkeit freigegeben.
    Es ist halt nur andersrum formuliert.

    @ Klettermats: Natürlich gibt es diese Sonderanhänger, die jeder auch zulassungsfrei bewegen darf, sofern sie bestimmungsgemäß eingesetzt werden.
    Das Folgekennzeichen dient ja nur dazu, dass vom Anhänger verdeckte Schild zu wiederholen. Und damit z.B. ein Landwirt nicht jedesmal am Hänger das Schild auswechseln muss, wenn er nen anderen Schlepper nimmt (welcher LoF Betgrieb hat schon nur einen Schlepper), ist es ausreichend ein Kennzeichen eines im Betrieb befindlichen Schleppers dran zu haben.

    Und nochmal zur Versicherung: Die Aussage der Versicherung, der Anhänger wäre über den Schlepper mitv ersichert stimmt auch nicht in jedem Fall; in einem LoF Betrieb ist es vielmehr üblich, dass die zulassungsfreien Fahrzeuge (dazu zählen z.B. auch Hoftrac, Radlader, Häcksler, Mädrescher etc.) über die Betriebshaftpflicht versichert sind!

    MfG Maxe

    "Do wat du wullt, de Luet snakt doch"

  • Hallo
    Danke für euren vielen Berichte...aber
    so kann das nicht ganz sein denn mein Quad darf ich laut Polizei fahren... es ist aber eine LOF maschiene mit einer eingetragenen Höchstgeschwindigkeit von 120Km/h demnach müsste es eine klausel wegen Gewicht oder/und größe habe denn wenn ich davon nur die Papiere hätte und beispielsweise papiere von einem großen schleppe ist nur zu erkennen das deer richtige schlepper schwerer ist aber nicht das mein`s gar kein schlepper ist sondern ein Quad........ mein Führerschein sagt aber aus das ich schlepper bis max 59Km/h (ohne Hänger) und bis max 25 Km/h (mit Hänger) fahren darf.

    Im übrigen habe ich diese frage auch dem Polizisten gestellt und er meine das eine ist halt ein Quad und das andere ein Tracktor...... hatte aber keine Papiere dabei.... und aus den Papieren kann man sowas nicht erkennen!!!!

    Und ob ich unseren jetzt fahren darf weiß ich noch immer nicht....
    Ich finde keinen passenden gesetztes Text weder zu meinem Quad noch zu unserem Schlepper, auch nix von grün und schwarz... hat jemand von euch Seiten gefunden wo sowas erklärt wir mit § ????
    Gruß
    Christian

  • Dein Quad hat wohl mehr als 50ccm und fällt somit nicht mehr in die Klasse S und ist damit ein Fahrzeug für die Klasse B (zlgg max 3,5t),ob es LoF mäßig genutzt wird spielt dabei keine Rolle!

    Fahr D88
    Fendt Farmer 1
    IHC D3439

  • ein Bekannter hatte auch mal ein Quad als Lof angemeldet .Es war ein Kawasaki KLF 300.Hatte ca 300Kubik und um die 21PS.Es mußten um die Zulassung zu erhalten auf 50km/h gedrosselt werden,Gas nur über einen Schalter bzw Zug der nur mit dem Daumen zu bedienen war.Hatte eine Schwarze Nummer.Frag doch einfach auch mal bei einem profesionellem
    Quadhändler nach der auch umrüstet.Allerdings ist das schon Jahre her und der Run auf die Dinger war noch nicht so groß.Hat sich mit Sicherheit einiges verändert.
    Gruß

    Lieber haben und nicht brauchen als brauchen und nicht haben!

    • Offizieller Beitrag

    Hier waren genügend kompetente Antworten und es wurde schon mehrmals gesagt:

    Dein Quad fährst Du mit dem B, die Nutzung ist egal. Für den Führerschein. Was Du mit Deiner Versicherung ausgemacht hast, steht in Deinem Vertrag. Durch die Einstufung als Zgm. sparst Du vermutlich eine Menge Steuern. Hab jetzt nicht nachgelesen, aber wenn Du ein grünes Kennzeichen hast, bist Du ja sogar steuerbefreit, hast aber die lof-Zweckbindung. Warum Du nicht zur AU mußt, weiß ich nicht.

    Den Trak fährst Du ebenfalls mit dem B, er hat ja nicht über 3,5 t. Mußt halt mit dem Anhänger aufpassen.

    Für rechtlich fundierte Auskünfte zu solchen Dingen empfehle ich das Verkehrsportal. Da sind haufenweise Polizisten, Rechtsanwälte etc.

    Gruß
    Michael

  • Was ich oben vergessen habe zu schreiben:Das Quad war über eine Hülse im Vergaser gedrosselt (50km/h)wenn diese Hülse rausgenommen wird fährt die Kiste natürlich schneller (ca 120km/h)wobei natürlich auch sämtlicher Versicherungsschtz erlicht.Ich weiß nicht wie`s bei deinem ist,aber komisch find`ich`s schon.Das Gerät war auch beim TÜV vorzuführen.

    Lieber haben und nicht brauchen als brauchen und nicht haben!

  • Moin,
    schließe mich dem Beitrag von Michael an! Allerdings wäre Ich mit Auskünften von Verkehrspolizisten vorsichtig; zumindest wenn sie nicht 100%ig in der Materie drin sind. Denn: Es gibt da soviel Sonderbestimmungen zu beachten, dass die auch oftmals Probleme haben! MfG Maxe

    "Do wat du wullt, de Luet snakt doch"

  • Hallo,

    Das Führerschein-Chaos ist wohl eine Mischung aus EU- und Deutscher Bürokratie mit allen Sonderregelungen und Ausnahmen :roll:

    Ich bin froh dass ich (wenn auch haupsächlich für berufliche Zwecke) den CE hab - Da kann ich mich gleich viel entspannter auf den Traktor setzen ohne lang überlegen zu müssen was ich fahren darf.

    Viele Grüße

    Simon


    Deutz D 4006, DX 3.50 A StarCab, Clark CGP 30 H, Manitou MC 25

  • Hallo, ich habe einen Fendt F24H und möchte mir einen zweiachsigen Anhänger kaufen, darf ich den mit meinem alten 3er ziehen. Der Anhänger hat 2 Tonnen, was ja beim 3er mit 7,5 Tonnen kein Problem wäre. Aber wie ist das mit den Achsen?
    Benötigt man also immer bei 2 Achsigen-Hängern einen 2er Führerschein?

    Sorry, die blöde Frage aber bei den ganzen Führerscheinen blicke ich nicht mehr ganz durch.

    Gruß Gerd

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Gerd,

    das mit den 3 Achsen beim 3er ist richtig.

    Ich glaube aber, daß es für die niedrigen Geschwindigkeiten Ausnahmen gibt, sonst hätten die Bauern früher alle den 2er gebraucht.

    Schau doch mal im Verkehrsportal, da treiben sich auch Verkehrsjuristen rum, für die sind solche Fragen ein Klacks.

    Gruß
    Michael

    "'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of
    someone who wears his underpants on his head.'"
    (Terry Pratchett in "Maskerade")

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