Paragraphendschungel. Das ist doch nicht mehr lustig.

  • Serwus zusammen,
    ich habe wieder ein paar Fragen an euch. Wie ist es denn jetzt wenn ich mit einem Selbstgebastelten Hänger (Tieflader,Gummiwagen etc. Keine ABE) auf die Straße fahre zu einem Oldtimer Treffen und es kommt zu einem Unfall. Zahlt die Versicherung? Und wie siehts aus wenn ich mim T unterwegs bin? Auch ohne Hänger. Dann habe ich doch keinen Versicherungsschutz mehr oder?

    Das ist zum Verzweifeln :roll:

    • Offizieller Beitrag

    Nein, es ist ganz einfach.

    Wenn Du nicht lof fährst, muß der Hänger extra versichert sein. Ist er das nicht, begehst Du eine Straftat (Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz). Es gibt dann auch keine Versicherung, die etwas zahlt, denn Du hast ja keine abgeschlossen.

    Dagegen ist die dabei auftretende Steuerhinterziehung (wenn Zgm grün, dann bei der auch noch) Pillepalle. Außerdem kommt noch die Inbetriebnahme ohne Betriebserlaubnis und was weiß ich noch alles dazu.

    Wenn Du mit dem T unterwegs bist, ist das "nur" Fahren ohne Fahrerlaubnis, was Dir ggf. den B erst nach einer Sperre beschert. Die Versicherung wird in diesem Falle (ohne Hänger) zwar den gegnerischen Schaden zahlen, denn die Zugmaschine ist ja versichert, sich das Geld aber bei Dir wieder holen wollen, weil gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen wurde. Sie können Dir dann kündigen. Einfach eine andere Versicherung nehmen? Grundsätzlich ja, aber die meisten werden Dich ablehnen, denn sie wissen davon.

    So ist es offiziell. Du kannst aber mit Deiner Versicherung vereinbaren, daß Du auf Oldtimer-Treffen fahren darfst. Dann hast Du dieses Problem schon mal vom Tisch. Steuer kannst Du nachentrichten. Für die Sache mit dem T weiß ich keine Lösung.

    Gruß
    Michael

    "'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of
    someone who wears his underpants on his head.'"
    (Terry Pratchett in "Maskerade")

  • T zählt nur dann nicht, wenn du gewerblich fährst. Sehe da kein Problem beim oldtitreffen.

    Schöne Grüße,
    Rainer

    Lanz 7506 Allzweck ('49)
    Lanz 7506 Holzgasrückbau ('42)
    Lanz 1706 Halbdiesel ('55)

  • der besuch einer landwirtschaftlichen Oldtimerveranstaltung müsste aber dazu gehören. Habe noch irgendwo nen Artikel dazu, muss mal gucken, ob ich den noch finde.

    Schöne Grüße,
    Rainer

    Lanz 7506 Allzweck ('49)
    Lanz 7506 Holzgasrückbau ('42)
    Lanz 1706 Halbdiesel ('55)

  • Oh, gut, schön dass hier nur wieder teilweise was richtiges dabei rauskommt. Die Klassen L und T gelten für Land- und Forstwirtschaftliche Zwecke. Um das zu definieren, zitiere ich den §6 (V) FEV

    Hier nicht genannt sind Brauchtumsveranstaltungen, diese müssen aber als solche gemeldet sein und der Fahrer über 18 Jahre alt sein.

    Solltest zu einem Oldtimertreffen fahren, wird dir Steuerhinterziehung aufgelegt und außerdem Fahren ohne Fahrerlaubnis, da du ja nicht LoF-Zweckmäßig unterwegs bist. Wie Sierra richtig sagte, wirst du deine Klasse B erst mit 21 machen (ja, ich kenn so nen Kandidaten, der hat n fremdes Auto zu Schrott gefahrn mit 15 :D) und eventuell sogar deine Klasse T abgenommen bekommen. Dann noch der Hänger - verkehrsuntüchtig, nicht zugelassen, nicht versteuert...Das wird teuer. Deine Versicherung wird keinen Pfennig aus den oben genannten Gründen zahlen (Fahren ohne Fahrerlaubnis etc.).

    Wenn du 18 wärst, mind. Klasse B (bis 3,49T) besitzt, wird dir allerhöchstens Steuerhinterziehung angehängt.
    Aber, wo kein Kläger da kein Richter, wenn man auf n Traktortreffen will muss man das ja nicht öffentlich zeigen, dann muss es dir die Versicherung/Polizei erstmal nachweisen, und wenn einer fragt: Ich schau nen Pflug an, den ich kaufen will und gleich mitnehmen (oder ähnliche Geschichte herbringen;), wobei ich noch auf keinem Treffen erlebt hab, dass das die Polizei die absperrt in irgendeiner Weise juckt).
    Das einzige was in deinem Fallbeispiel ein Problem macht, ist der Hänger...Aber besser 150 Euro in die Abnahme stecken, als hinterher lebenslänglich für nen Personenschaden zu blechen.

  • Hallo,

    Zitat von Fendt-Heinz:

    ..., wobei ich noch auf keinem Treffen erlebt hab, dass das die Polizei die absperrt in irgendeiner Weise juckt...


    in Tschirn grüßen die dich sogar nett :wink: , während sie die Straßen absperren...

    Ich habe auch eine Frage: Ist es erlaubt, dass ich zB. von einem Kollegen an die Stange genommen werde und zu nem Treffen geschleppt werde, oder muss ich da 18 sein, um den gezogenen Schlepper zu lenken ?

    mfg andi

  • Nö, musst du nicht. Du brauchst überhaupt keine Fahrerlaubnis.
    Allerdings ist das nicht ganz so einfach, denn ein das Fahrzeug muss liegen geblieben sein ;)

    Auf Beamtendeutsch:
    Abschleppen (§ 15a StVO) ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur

    - Behebung der Betriebsunfähigkeit,
    - Verwertung des Fahrzeuges,
    - Vernichtung des Fahrzeuges.

    Schleppen ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges auf dessen eigenen Rädern hinter einem anderen Kfz, sofern es sich nicht um ein Abschleppen handelt. Grundsätzlich dürfen zwar Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kfz bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden, die Verwaltungsbehörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen. Näheres regelt § 33 StVZO. Unterschieden wird in vom Straßenverkehrsamt genehmigtes und in ungenehmigtes Schleppen. Beim genehmigten Schleppen ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 33 StVZO des zuständigen Straßenverkehrsamtes mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.

    Edit:
    Bulldogausbeuler
    Ja, das schon, aber n paar schei*en sich doch ein, laufen 100 Meter durch die Polizeiabsperrung, weil die ja auch dann was machen würden, wenn auf jedem Kotflügel 2 Mann und hinten auf der Ackerschiene 3 Mann stehn :D

  • Moin,
    also mit der Haftpflichtversicherung da seid Ihr auf dem Holzweg. Denn in jedem Falle muss sie erstmal bezahlen! Ganz egal was der Fahrer falsch gemacht, oder welchen Führerschein er nicht hat. Auch für den im Zweifel nicht zugelassenen Anhänger wird sie bezahlen müssen. Denn ein Anhänger ist immer über das Zugfahrzeug versichert, sobald er angehängt ist. Die Versicherung des Anhängers greift nur wenn der Anhänger ohne Zugfahrzeug Schäden anrichtet; wenn er sich etwas losreißt etc. .
    Dann gibt es natürlich die Möglichkeit der Versicherung dich in Regress zu nehmen (also das Geld zurückzufordern). Damit wird sie aber nur durchkommen, wenn Sie dir Vorsatz nachweisen kann! Grobe Fahrlässigkeit reicht nicht.
    So, da du ja in jedem Fall glaubhaft versichern kannst, dass du nicht wusstest, dass du mit diesem Führerschein (etc.) nicht fahren hättest dürfen, ist das kein Vorsatz sondern grobe Fahrlässigkeit. Also muss die Haftplicht bezahlen!
    Etwas anders siehts mit der Kasko aus: Denn hier ist es ja so, dass du zur besonderen Umsicht verpflichtet wirst. Die hast Du in einem solchen Fall ja nicht walten kassen, ergo wird die Versicherung (wenn sie denn besteht) deine eigenen Schäden nicht ersetzen.

    MfG Maxe

    "Do wat du wullt, de Luet snakt doch"

  • Davon habe ich auch schon mal was gehört.

    Wenn der Hänger am Zugfahrzeug dranhängt
    ist der Hänger über das Zugfahrzeug mitversichert.
    Eine Versicherung für den Hänger separat,
    deckt nur Fremdschäen wenn sich der Hänger
    selbständig macht und abhaut.

    Bei Zugmaschinen mit grünem Nummernschild
    kann der Hänger ohne extra Versicherung
    mit angehängt werden. ( LoF-Zwecke )

    Bei Zugmaschinen mit schwarzem Kennzeichen
    "muß" der Hänger auf jeden Fall angemeldet werden.

    Ich hoffe das ich so richtig liege.
    Verbessert mich falls ich mich irren sollte !

    Gruß @Dieselross72

  • So wie es @Dieselross72 geschrieben hat ist es richtig.
    Zur Schwarzen Nummer gibt es nur eine eine Ergänzung man darf zu Lof Zwecke auch nicht angemeldete Anhänger Fahren, die sind dann wiederum über den Trecker mitversichert so wie mit der Grünen Nummer.

  • Kleiner Scherz am Rande :

    Wie sieht es denn aus wenn ich mit einem Rettungswagen
    mit grüner Nummer ( Steuerfrei ) unterwegs bin
    und mit Blaulicht und Martinshorn den Acker pflüge ? :lol:
    Kann man da auch auch LoF zurückgreifen ? :lol:

  • Sowas hab ich mir auch schon überlegt...Aber dann würds nur gehn, wenn max. die Höchstgeschwindigkeit 60 beträgt und es eine Zugmaschine oder selbstfahrende Arbeitsmaschine ist (trifft ja nicht zu)...
    Achja, Martinshorn und Blaulicht kostet übrigens extra dann ;)

  • Zitat von kramerjürgen

    Das ist richtig!

    Gruß Jürgen

    Allerdings muss das Folgekennzeichen dann aber von einem Schlepper mir grünem Kennzeichen sein!

    Fahr D88
    Fendt Farmer 1
    IHC D3439

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