Anhängegerät und schwarze Nummer

  • Dann solltest Du und die Anderen die Firma Amazone mal ganz dringend auf den aktuellen Stand der Dinge bringen, denn auf deren homepage zu diesem Thema steht es so, wie ich es beschrieben habe. Ich gehe doch einmal davon aus das ein Konzern wie Amazone nicht fahrlässig irgendwelche § falsch darstellt oder selber erfindet?

    Also noch einmal kurz zusammengefaßt:

    LOF angehängte Arbeitsgeräte sind zulassungsfrei und benötigen damit nach §§ 8, 10 FZV und 23 StVZO auch dann kein eigenes Kennzeichen, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gezogen werden dürfen. Für angehängte Arbeitsgeräte gibt es keine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung. Es sei denn der Hersteller schreibt dies, insbesondere bezüglich der Bremsen und des Fahrwerkes, vor. Dann ist meistens auch ein entsprechendes Geschwindigkeitsschild am Arbeitsgerät vorhanden.

    Arbeitsgeräte unterliegen nicht der Zulassungspflicht (Erteilung einer Typ- oder Einzelgenehmigung und Zuteilung eines Kennzeichens) §§3 und 4 FZV

    Alle gezogenen LOF- Arbeitsgeräte mit MEHR ALS 3 TONNEN zulässigem Gesamtgewicht benötigen eine Typ- oder Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis), ohne die sie in Deutschland nicht am Strassenverkehr teilnehmen dürfen , §§ 20, 21 StVZO und 4 FZV

    Ein Wiederholungskennzeichen muss lediglich dann angebracht werden, wenn das Traktorkennzeichen vom Arbeitsgerät verdeckt wird. Es genügt dann ein Kennzeichen, dass dem Halter des Traktors für einen seiner Traktoren zugeteilt worden ist.

    In diesen Vorschriften lese ich klar heraus, dass gezogene Arbeitsgeräte BIS MAX. 3 TONNEN zulässigem Gesamtgewicht keine ABE benötigen, um am Strassenverkehr teilnehmen zu dürfen. Und solange es kein gezogener Düngersrteuer ist, der als Transportanhänger klassifiziert ist, folglich kein eigenes Kennzeichen.

    Es ist auch unstrittig, das z.B. ein kleiner gezogener Zweikreiselheuwender mit 1,50 m oder 2 m Arbeitsbreite, der an der Ackerschiene befestigt ist, nicht das Kennzeichen vom Traktor verdeckt. Also wird hier auch kein Wiederholungskennzeichen benötigt. Aufgrund seines Gewichtes benötigt dieser auch keine ABE. Park- und oder Warntafeln benötigt er auch nicht, weil er unter 2,75 m breit ist, §1 (2) der 35. StVZO AusnV. Wie zuvor schon erwähnt benötigt ein derartiges LOF- Arbeitsgerät noch nicht einmal ein Geschwindigkeitsschild, wie es bei zulassungsfreien Anhängern vorgeschrieben ist. Weil auch die Blink- und Lichtanlage des Traktors nicht von derartigem Arbeitsgerät verdeckt wird muss auch eine solche nicht am Arbeitsgerät angebracht werden.

    AB Westeräsmaskiner

  • Du willst es offenbar nicht verstehen, oder?

    Natürlich gibt es diese Regelungen, es ist auch allesamt im LOF-Bereich anwendbar. Du sprichst aber davon mit einem Mähbinder zu einem Treffen zu fahren, das ist etwas völlig anderes. Da kannst genau so gut Äpfel und Bananen miteinander vergleichen.

    Viele Grüße

    Eicher EKL15/II
    Eicher 3085 mit FH Synchron
    Eicher 3???

    Machen wir uns nichts vor: Saugmotoren haben leider keine Turbolader...

  • Moin,


    Zitat:" Alle gezogenen LOF- Arbeitsgeräte mit MEHR ALS 3 TONNEN zulässigem Gesamtgewicht benötigen eine Typ- oder Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis)"


    Zitat: "In diesen Vorschriften lese ich klar heraus, dass gezogene Arbeitsgeräte BIS MAX. 3 TONNEN zulässigem Gesamtgewicht keine ABE benötigen,..."

    Wo liest Du klar heraus? Zumal geht es in Deinem Text um gezogene und nicht um Anbaugeräte.

    Ich lese klar heraus, das es ein wenig durcheinander in Deinem Text geht. Da geht es um Folgekennzeichen, dann um ABE, dann über 3 Tonnen dann nur um "Kleingeräte".

    Und auf eine Homepage zu schauen, bringt Dich nicht weiter. Woher willst Du wissen, wo die Aufnahmen gemacht wurden? Da gelten andere Regelungen. Gleiches gilt für diverse Videoplattformen. Selbst aus Büchern zu zitieren halte ich für etwas problematisch.

    Grüße aus dem nun trocknen Norden,

    Uwe

  • § 4 FZV:

    Keine Typ-/Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) benötigen:

    1. LOF- Arbeitsgeräte bis 3 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht

    2. hinter einachsigen LOF- Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren

    § 3 Absatz 2, Nr.2h FZV:

    LOF- Arbeitsgeräte unterliegen nicht der Zulassungspflicht. Dies trifft sowohl für Anbaugeräte als auch für angehängte Arbeitsgeräte zu. Dabei spielt es keine Rolle, wie schnell gefahren wird.

    §§ 23 und 24 FZV:

    Nicht zugelassene und zulassungsfreie Fahrzeuge, die auf öffentlichen Strassen in Betrieb genommen werden, sind über die Haftpflicht des ziehenden Fahrzeuges mitversichert.

    Die Rechtslage ist damit und mit den anderen angeführten § eindeutig beschrieben.

    Angewendet auf ein LOF- Arbeitsgerät bis 3 Tonnen zulässigen Gesamtgewicht mit einer Breite unter 2,75 Meter, dass auch nicht die Beleuchtungs- und Blinkeinrichtung und auch nicht das schwarze Kennzeichen des Traktors verdeckt, bedeutet das:

    - keinerlei Kennzeichen notwendig

    - keine Warntafeln notwendig

    - keine eigene Beleuchtungs- und Blinkeinrichtung notwendig

    - kein Geschwindigkeitsschild notwendig

    Warntafel(n) und Geschwindigkeitsschild dürfen freiwillig montiert werden.

    Das mit den Videos und Bildern im Internet war nur ein Beispiel. Aber auch in der Praxis sieht man an den wenigsten LOF- Arbeitsgeräten irgendwelche Kennzeichen.

    Als Beispiel für ein angehängtes LOF- Arbeitsgerät habe ich einen gezogenen Zweikreiselwender gebracht, wie er in den 50 er und 60 er Jahren und bis heute noch im Gebrauch ist. Ich habe schon viele von diesen Geräten auf der Strasse hinter einem Traktor gesehen. Keines davon hatte irgendein Kennzeichen, kein Geschwindigkeitsschild, keine Blink- Beleuchtungsanlage und keine Warntafel.

    Wir können also festhalten, dass man so durchaus auf ein Treffen fahren darf, es sollte nur als Brauchtumsveranstaltung bei der Behörde angemeldet sein. Es gibt mitlerweile einige Veranstalter, die darauf Wert legen und interessierten Teilnehmern einen Flyer schicken, auf dem mit einem "Brauchtumsfest" geworben wird. Das nimmt man dann mit bei der Fahrt dorthin und im Falle einer Kontrolle kann man dieses vorzeigen.

    AB Westeräsmaskiner

  • Wie bereits mehrfach geschrieben, diese Regelungen treffen nur für LOF-Zwecke zu. Brauchtumsveranstaltungen unterliegen diesem nur in Ausnahmefällen.

    Als Privatmann ohne einen landwirtschaftlichen Betrieb kann man sich jedoch nicht auf LOF-Zwecke berufen, erst recht nicht auf dem Weg zu einem Traktortreffen - Brauchtumsveranstaltungen hin oder her interessiert nicht.

    Viele Grüße

    Eicher EKL15/II
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  • Im Laufe des Jahres 2017 gab es eine wesentliche Änderung, bezugnehmend auf historische Landmaschinen und Traktoren mit grünem Kennzeichen. Seitdem zählen auch Oldtimer- Schlepper Treffen zu Brauchtumsveranstaltungen.

    Aber von vorn:

    Alfred Haas, Oldtimer Beauftragter des ADAC- Südbaden und Vorsitzender des größten südbadischen ADAC Ortclubs MSRT Freiamt, hat beim Staatssekretär Norbert Barthle MdB die Anfrage gestellt, wie es sich mit grünen Kennzeichen in Zusammenhang mit Oldtimer Treffen verhält, nachdem bereits im Jahr 2016 das Bundesinnenministerium Fahrten mit historischen Landmaschinen bei einer "örtlichen Brauchtumsveranstaltung" gestattet und eine Steuerbefreiung bejaht hatte. Die Überlegungen führten schlussendlich dazu, dass Oldtimer- Schleppertreffen, mit über 30 Jahre alten Fahrzeugen, im Sinne der Pflege historischen Kulturgutes durch das Bundesinnenministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unter Brauchtumsveranstaltungen subsumiert werden.

    Wichtig ist dabei, dass ein unmittelbarer und ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Fahrzeuges und der Durchführung der Veranstaltung gegeben ist.

    Somit sind An- und Abfahrten an Sonn- und Feiertagen auf direktem Wege zu Oldtimer Schlepper Veranstaltungen und die Teilnahme an Paraden oder Korsos im Rahmen der Veranstaltung steuerbefreit.

    Veranstaltern wird dazu geraten zumindest den vorangemeldeten Teilnehmern mit grünem Kennzeichen eine Bestätigung zu zuschicken, damit diese gegebenenfalls wirklich ohne Verzögerung durch Zoll- oder Polizeikontrolle kommen.

  • Servus,

    es gibt eine einfache Regel: alles hinter Schwarz (Kennzeichen) muss angemeldet sein!!! Ob es der Kipper ist, das B'schüttfass (für nicht Allgäuer das Güllefass) Ladewagen Mistbreiter Wasserfass usw ist egal, es muss hinter Schwarz angemeldet sein!

    Aus diesem Grund bleibt mein gut erhaltener und einsatzbereiter Eicher Sechsfachwagen daheim, ausser das Treffen wird vom Veranstalter eindeutig als Brauchtumsveranstaltung deklariert!!! Denn das muss der Veranstalter machen und nicht die Teilnehmer. Auch mein Schlüter bleibt daheim, dieser läuft auf Grün, weil wir unseren Wald bewirtschaften. Ausser wie oben geschrieben es ist eine Brauchtumsveranstaltung.

    Auch bin ich vor Jahren von einem Bauwagen zu einem Wohnwagen gewechselt, dieser kostet mich im Jahr komplett mit Steuer und Versicherung 105€ und die Fahrten auf Treffen usw. sind legal, ich muss keine Angst haben dass mich die Rennleitung aus dem Verkehr zieht und ich Strafe und/oder wegen Steuerhinterziehung dran komme. Und für den Materialtransport auf Treffen und sonstiges hab ich jetzt einen 1300kg zGG Anhänger, angemeldet und versichert, also völlig legal!

    Gruss Christoph

    It g'schumpfe isch g'lobet gnue

    Eicher Tiger EM 200 b Bj. 1962
    Eicher Mammut EM 500 S Bj. 1966
    Eicher Sechsfachwagen Typ 301
    Eicher Hoffahrzeug HD12 Typ 3941 mit Mistkanone
    Schlüter S650VS Bj. 1966 Werner Forstausrüstung

  • Das ist so nicht für alle Gegebenheiten richtig. Es ist aber ein festsitzender Glaube, dass man davon ausgeht, alles was hinter einem schwarzen Kennzeichen her läuft grundsätzlich angemeldet, im Sinne von zugelassen, zu sein hat. Ohne dabei die Ausnahmen mit einzubeziehen.

    1. Beispiel: Ein Landwirt aus dem Ort fragt einen Besitzer eines Schleppers mit schwarzem Kennzeichen, ob er ihm seinen LOF- Anhänger mit grünem Wiederholungskennzeichen zum Acker "Auf Drescher´s Höhe" fahren kann, damit der Landwirt mit seinem Mähdrescher gleich hinterher fahren und mit der Ernte beginnen kann. Denn seine eigenen Schlepper mit grünem Kennzeichen sind alle defekt und die andere Bauern aus dem Ort sind selber mit der Ernte eingespannt und kein anderer Schlepper mit grünem Kennzeichen ist auf die Schnelle verfügbar. Der Landwirt macht eine Kopie vom Fahrzeugschein des Schleppers, mit dessen Wiederholungskennzeichen der Anhänger ausgestattet ist oder gibt dem Besitzer des Traktors mit schwarzem Kennzeichen den original Fahrzeugschein mit und alles ist Okay.

    2. Beispiel: Ein Landwirt kauft einen gebrauchten Schlepper von einem Nichtlandwirt. Der Schlepper ist mit schwarzem Kennzeichen regulär zugelassen. Weil der Traktor schon als Oldtimer gilt und der Landwirt mit dem Gedanken spielt in seiner Freizeit auch einmal zu einem Oldtimertreffen zu fahren, aber auch einfach mal so zur nächsten Eisdiele, zum Einkaufen in den nächste Ort, ändert er die Zulassung nicht auf ein grünes Kennzeichen. Er macht eine Kopie vom Fahrzeugschein des auf ihn mit grünem Kennzeichen zugelassenen Schleppers oder hat sowieso den originalen in der Geldbörse immer dabei und darf dann den LOF- Anhänger mit grünem Wiederholungskennzeichen ganz legal an den Traktor mit schwarzem Kennzeichen hängen und auf öffentlicher Strasse für LOF- Zwecke fahren.

    Sind der Traktor mit schwarzem Kennzeichen und auch der Anhänger mit grünem Kennzeichen mindestens 30 Jahre alt (auf den Tag genaues Zulassungsdatum im Fahrzeugschein beachten!), darf somit an Brauchtumsveranstaltungen sowie nach er aktuellen Gesetzeslage aus dem Jahr 2017 auch an gewöhnlichen Oldtimer Schlepper Treffen teilgenommen werden. Dieses gilt selbstverständlich auch für Schlepper mit grünem Kennzeichen, die mindestens 30 Jahre alt sind, in Kombination mit einem historischen LOF- Anhänger mit grünem Kennzeichen. Die Fahrten sind dann auch nur an Sonn- und Feiertagen erlaubt (also keine Anreise schon am Freitag, Samstag und Abfahrt erst am Montag!) und auf direktem Wege zur Veranstaltung. Fährt man mit Kumpels in der Kolonne und Jemand hat eine Idee einen Umweg zu nehmen, um sich die Landschaft anzuschauen, ist das nicht erlaubt. Natürlich könnte man im Falle einer Kontrolle angeben, sich verfahren zu haben. Das wird wohl nicht so streng genommen. Man sollte es natürlich nicht bewußt ausreizen.

    Wichtig wäre das man die Veranstalter von Oldtimer Schlepper Treffen auf die "neue" Situation aufmerksam macht, denn die Meisten wissen davon eben sowenig wie die Meisten Zoll- und Polizeibeamten. Dazu müßte es ein Vordruck geben mit allen notwendigen §, die die rechtliche Lage kurz schildern und die man ausdrucken kann und bei einer Kontrolle auf öffentlicher Strasse vorzeigen kann.

    AB Westeräsmaskiner

  • Moin,

    ich würde hier bitten, wie bereits schon angemerkt, bei den örtlichen Ämtern und Versicherungen nach zu fragen.

    Oder/und auf der Seite des Zolls nachlesen. Ich weiß nicht, wo ihr das nachgelesen habt, aber Brauchtum ist nicht einheitlich geregelt. Es ist eine Grauzone, die im entscheidenden Fall der Richter klärt. Und das ist dann wirklich nicht lustig.

    Und ein Anhänger muss angemeldet sein: entweder mit schwarzen Kennzeichen mit eigener Versicherung oder grün über die dazugehörige Zugmaschine. Wobei grün der Anhänger nicht direkt angemeldet ist, sondern über dem Schlepper. Dann ist es noch ein Versicherungstechnisches Problem. Versichert sind grüne Kennzeichen nur bei Fahrten vom Betrieb zur Arbeitsstätte. Brauchtum muss, zumindest bei meiner Versicherung, vorher angemeldet werden.

    Ein Kennzeichen an Anbaugeräten ist erforderlich, wenn diese bauartlich die am Schlepper angebrachten Kennzeichen verdecken. Und zwar nach Herstelllerangaben bzw ABE. Bei vielen alten Anbaugeräten ist das evtl nicht der Fall. Zu behaupten, so etwas hab ich noch nie gesehen, heißt nicht, das es zulässig ist.

    Um es mal so auszudrücken: Menschenskinder, ihr bringt euch in Teufels Küche, wenn etwas passiert!

    Gruß

    Uwe

  • Um es mal so auszudrücken: Menschenskinder, ihr bringt euch in Teufels Küche, wenn etwas passiert!

    Korrekt!

    Ich möchte alle Mitleser ausdrücklich darauf hinweisen, dass hier jemand ein schwammig formuliertes Gesetz selbst ausgelegt hat. Ob dies nun richtig oder falsch ist kann hier keiner beurteilen, sondern wird im Schadensfall anhand etlicher Faktoren von Gerichten entschieden. Wenn das dann in die Hose geht, braucht ihr einen gewissen User hier nicht nach Schadensersatz fragen.

    Daher noch mal ganz klar: Glaubt diesem Quatsch nicht. Meldet euren Kram vernünftig mit schwarzem Kennzeichen an - Anhänger als auch Schlepper. Nur dann seid ihr einwandfrei abgesichert unterwegs.

    Viele Grüße

    Eicher EKL15/II
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    Eicher 3???

    Machen wir uns nichts vor: Saugmotoren haben leider keine Turbolader...

  • Das muss natürlich Jeder für sich selbst entscheiden, wie er mit der aktuellen Gesetzeslage umgeht. Wichtig ist sich zu informieren und sich weiterzubilden. Ich habe die aktuelle rechtliche Gesetzeslage beschrieben. Jetzt wird dieses teilweise wieder nur wiederholt, aber dem nicht widersprochen. Was ja auch nicht möglich ist.

    Nachfragen bei Behörden und Rechtsanwälten und Versicherungen ist natürlich möglich und über Umwege wird das dann natürlich ebenso bestätigt werden. Für den Nachfragenden hilft dies natürlich, er kann dann dementsprechend fahren. Blöd nur für Diejenigen die nicht irgendwo nachfragen und sich auf die Gesetzeslage vor 2017 verlassen, bezugnehmend auf das Fahren zu Oldtimer- Schlepper Veranstaltungen mit grünem Kennzeichen mit Fahrzeugen, die mindestens 30 Jahre alt sind.

    Das Hauptproblem ist die grundlegende Nicht- Information unter/zwischen den Behörden, Versicherungen usw.. über neue Dinge.

    Man muss sich dann leider selber die Mühe machen.

    Aber diese mache ich mir natürlich auch sehr gerne für Andere.

    AB Westeräsmaskiner

  • Ich habe die aktuelle rechtliche Gesetzeslage beschrieben.

    Genau hier belügst du nicht nur die Mitleser, sondern auch dich selbst. Du hast eine sehr schwammige Gesetzeslage zu deinen Gunsten interpretiert. Das übersteigt deine Kompetenzen, als auch die von Polizei, Behörden, Versicherungen, etc. Die von dir vorgenommene Interpretation der Gesetzeslage obliegt einzig und allein den Gerichten. Da es bisher keinen Musterfall gab, ist die Lage de Facto unklar und entspricht daher auch nicht deinen Schilderungen.

    Viele Grüße

    Eicher EKL15/II
    Eicher 3085 mit FH Synchron
    Eicher 3???

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  • Ja, dass ist nicht so gut formuliert. Da fehlt unter Punkt 1 eben der Hinweis auf die Oldtimer- Schlepper Veranstaltungen , die seit dem Datum "..." zu den Brauchtumsveranstaltungen zählen und somit von historischen Fahrzeugen auch mit grüner Nummer an bestimmten Tagen angefahren werden dürfen.

    Ich kann mir das selber nicht erklären , warum das so schwammig und teilweise lückenhaft dargestellt wird.

    Ein Jurist kann unter den ganzen § wohl genau das heraus lesen, was ich zum Thema Oldtimer- Schlepper Veranstaltung "gleichbedeutend" mit Brauchtumsveranstaltung geschrieben habe.

    Nein, nicht ich habe das so geschrieben sondern nur von der Internetseite des ADAC übernommen. Wer entsprechende Worte bei google in das Suchfeld eingibt stößt auch darauf.

    Daher sollte es eine deutschlandweite, einheitliche Bestätigung dafür geben, dass man mit einem historischen Fahrzeug/Traktor mit grünem Kennzeichen an Oldtimer- Schlepper Treffen an ganz bestimmten Tagen legal teilnehmen darf und diese Fahrzeuge für den entsprechenden Zeitraum von der Steuer befreit sind. Dieses Formular druckt man sich zweimal aus, schickt es an den jeweiligen Veranstalter und dieser sendet ein Formular ausgefüllt und unterschrieben an den Teilnehmer/Besitzer/ Fahrer des Schleppers mit grünem Kennzeichen zurück. Ein Wortlaut könnte sein: "Wir, die Veranstalter des Brauchtumfestes mit angeschlossener Oldtimer- Schlepper Ausstellung "Ackerkruste 1824" bestätigen hiermit, dass der Teilnehmer (Name, Adresse) mit einem historischen Fahrzeug, dass mindestens 30 Jahre alt ist, mit dem grünen Kennzeichen "..." am Datum vom "..." bis zum Datum "..." im Zeitraum von "..." bis einschließlich"..." an unserer Veranstaltung angemeldet ist und im genannten Zeitraum auf kürzestem Wege anreisen und auch abreisen wird!"

    Diese Formular nimmt der Fahrer des Schleppers mit grünem Kennzeichen mit auf seiner Fahrt. Erfolgt eine Kontrolle kann er diese vorzeigen und alles ist in Butter.

    AB Westeräsmaskiner

  • .........

    Daher sollte es eine deutschlandweite, einheitliche Bestätigung dafür geben, dass man mit einem historischen Fahrzeug/Traktor mit grünem Kennzeichen an Oldtimer- Schlepper Treffen an ganz bestimmten Tagen legal teilnehmen darf und diese Fahrzeuge für den entsprechenden Zeitraum von der Steuer befreit sind. Dieses Formular druckt man sich zweimal aus, schickt es an den jeweiligen Veranstalter und dieser sendet ein Formular ausgefüllt und unterschrieben an den Teilnehmer/Besitzer/ Fahrer des Schleppers mit grünem Kennzeichen zurück. Ein Wortlaut könnte sein: "Wir, die Veranstalter des Brauchtumfestes mit angeschlossener Oldtimer- Schlepper Ausstellung "Ackerkruste 1824" bestätigen hiermit, dass der Teilnehmer (Name, Adresse) mit einem historischen Fahrzeug, dass mindestens 30 Jahre alt ist, mit dem grünen Kennzeichen "..." am Datum vom "..." bis zum Datum "..." im Zeitraum von "..." bis einschließlich"..." an unserer Veranstaltung angemeldet ist und im genannten Zeitraum auf kürzestem Wege anreisen und auch abreisen wird!"

    Diese Formular nimmt der Fahrer des Schleppers mit grünem Kennzeichen mit auf seiner Fahrt. Erfolgt eine Kontrolle kann er diese vorzeigen und alles ist in Butter.

    AB Westeräsmaskiner

    Sowas gibt es aber wohl nicht??? Daher solltest du eine Petition an den Bundestag richten und dein Anliegen (im Namen aller Nutzer) vorbringen. Eventuell benötigt man da noch eine Unterschriftensammlung oder ????. Aber da du dich ja so gut mit Gesetzen auszukennen scheinst, wirst du das schon selber Wissen! Also, wir warten.

    Gruß
    Norbert

  • Nein, nicht ich habe das so geschrieben sondern nur von der Internetseite des ADAC übernommen. Wer entsprechende Worte bei google in das Suchfeld eingibt stößt auch darauf.

    Der ADAC ist in dieser Frage kein geeigneter Ansprechpartner.

    Wer entsprechende Worte bei google in das Suchfeld eingibt stößt auch darauf.

    Was Suchmaschinen wie Google auswerfen interessiert bei dieser Frage auch nicht.

    Ein Jurist kann unter den ganzen § wohl genau das heraus lesen, was ich zum Thema Oldtimer- Schlepper Veranstaltung "gleichbedeutend" mit Brauchtumsveranstaltung geschrieben habe.

    Ein Jurist liest aus den Paragrafen i.d.R. immer das, was der Klient hören möchte. Warum? Weil auch Juristen Geld verdienen möchten. Und das geht am Besten vor Gericht - damit sind wir wieder genau bei dem was ich bereits zu Beginn geschrieben habe.

    Ich kann mir das selber nicht erklären , warum das so schwammig und teilweise lückenhaft dargestellt wird.

    Jetzt wird's konkret. Gib doch einfach zu, dass du keine Ahnung hast und hör auf dich in diesem Thema weiter zu verrennen. Es wird langsam peinlich.

    Du drehst dich hier im Kreis. Jeder hier hat dir bereits versucht klarzumachen, dass du mit deiner These - ja, es ist eine These - eben nicht richtig liegst. Seit Anfang an windest du dich hin und her, suchst verzweifelt auf allen möglichen Internetseiten nach Informationen und trotzdem ist alles was du bisher zusammengetragen hast nicht rechtlich bindend. Als du dann, vermutlich zum ersten Mal überhaupt, nach einem Hinweis auf der richtigen Internetseite angekommen bist, stellst du fest, dass die Gesetzestexte äußerst schwammig formuliert sind. Guten Morgen, das haben bisher alle hier genau so geschrieben.

    Dieses Formular druckt man sich zweimal aus, schickt es an den jeweiligen Veranstalter und dieser sendet ein Formular ausgefüllt und unterschrieben an den Teilnehmer/Besitzer/ Fahrer des Schleppers mit grünem Kennzeichen zurück.

    Als hätte das bisherige Geschreibsel nicht gereicht: Mit diesen Zeilen machst du dich lächerlich. Du hast noch nie ein Treffen organisiert, hast also nicht mal ansatzweise Ahnung davon, wie viel Aufwand das für eine normale Veranstaltung ist. Dazu noch das von dir geschriebene? Sorry, wenn so eine Anfrage bei mir als Veranstalter ankommen würde, hätte ich dem Fragesteller die passende Antwort parat: Er kann bleiben wo der Pfeffer wächst, ganz einfach. Problemfälle braucht man sich schließlich nicht aufs eigene Treffen einladen. Dass eine Unterschrift auf einem derartigen Wisch auch Probleme bereiten kann, dürfte jeder von selbst verstehen.

    Das ist nicht die Aufgabe einer Privatperson. Darum muss sich ein Dachverband kümmern.

    Also ganz viel fordern, nichts selbst machen. Super.

    Es haben dir nun mehrere die Gesetzeslage schildern können. Anstatt darauf einzugehen, hören wir ständig wieder Wörter wie Google, ADAC, Amazone, Bücher, Onkel Otto, deiner persönlichen Glaskugel, etc. Dazu kommt eine, wie ich finde haarsträubende, Vermischung weiterer Thematiken miteinander. Dabei ist bereits von Anfang an klar, dass der Weg den du beschreibst eine Sackgasse ist.

    Es ist alles gesagt was es zu sagen gibt.

    Viele Grüße

    Eicher EKL15/II
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    Machen wir uns nichts vor: Saugmotoren haben leider keine Turbolader...

  • Ach so, Dich interessieren Gesetze und Vorschriften nicht. Denn nur diese habe ich hier aufgegriffen und dargestellt. So gesehen stimmt auch Dein Vorwurf nicht, dass ich "viel fordere und selbst nichts mache".

    Und ich bitte doch darum nicht persönlich zu werden und sachlich zu bleiben.

    Onkel Otto, Glaskugel, ist das hier ein Insider Witz?

    So habe ich durchaus schon ein Schleppertreffen organisiert und weis um die Schwierigkeiten mit der grünen Nummer. Viele von mir persönlich eingeladenen potentiellen Teilnehmer sind eben nicht mit dem historischen Schlepper angereist, weil Ihnen die Sache mit der grünen Kennzeichen nicht geheuer war und ist. Und das zu Unrecht.

    Du hast immer noch nicht verstanden, warum es wichtig wäre das man die bestehenden Gesetze und Vorschriften so darstellt, das keine eigene "Interpretationsgefahr" besteht.

    Natürlich kann jeder Besitzer/Fahrer eines Schleppers mit grünem Kennzeichen einen Anwalt zum Thema befragen und sich das Ganze höchstpersönlich von einem Gericht bestätigen lassen, wenn es nicht schon der Anwalt selbst tut, der sich natürlich auch erst einmal in die Thematik einlesen muss und dann hoffentlich bei seiner Suche auf dieses "Geschreibsel" hier stößt. Dieses benötigt er aber überhaupt nicht, weil die Rechtslage klar ist.

    Stelle mir gerade vor, wie der 10653 Schlepperfahrer mit grüner Nummer innerhalb von einem Jahr bei einem Anwalt mit dieser Thematik vorspricht, um sich das Ganze absegnen zu lassen. Oder zur Abwechslung einmal fragen, ob man nachts um drei Uhr mit dem Auto über eine grüne Ampel fahren darf. Irgendwann wird jede Frage überflüssig, weil die rechtliche Sachlage klar ist.

    Und da schiebe ich gleich noch nach:

    Franz-Josef Pschierer, Staatssekretär, schreibt:

    "Nach der zweiten Verordnung über die Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBI S. 481) sind Zugmaschinen unter bestimmten Voraussetzungen von der verkehrsrechtlichen Zulassungspflicht ausgenommen, wenn sie u.a. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen oder auf den An- und Abfahrten zu diesen verwendet werden. Brauchtumsveranstaltungen in diesem Sinne sind kulturelle Veranstaltungen, die für den ländlichen Raum charakteristisch sind. Dazu gehören insbesondere Faschingsumzüge UND SOGENANNTE OLDTIMER- TREFFEN auf denen ALTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINEN zur Schau gestellt werden."

    Eine Frage war, inwieweit diese Fahrzeuge auf dem Weg zu den Veranstaltungen, an denen sie am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen, in steuerbefreitem Zustand handlungswidrig unterwegs seien. Doch auch hierfür gibt es eine klare Regelung:

    Dazu Pschierer weiter:

    "Gewährleistet sein muss nur eine hinreichende Identifizierbarkeit des Fahrzeuges. Soweit entsprechende Fahrzeuge bereits über ein (grünes) Nummernschild verfügen, verbleibt dieses auch für die o.g. Fahrten am Fahrzeug."

    AB Westeräsmaskiner

  • Moin,

    Ach so, Dich interessieren Gesetze und Vorschriften nicht

    Doch! Deswegen schreiben wir hier im Forum!

    Aber mal ehrlich, Du schreibst:

    Ich kann mir das selber nicht erklären , warum das so schwammig und teilweise lückenhaft dargestellt wird.

    Und dann schreibst Du:

    weil die rechtliche Sachlage klar ist.

    Tja, wat den nu?


    Und Du zitierst erst Quellenlos und später schreibst Du, das Du es vom ADAC oder aus irgendwelchen Büchern hast.

    Was wir Dir vermitteln wollen ist, dass es nicht so klar geregelt geschweige einheitlich ist.

    Denn nur diese habe ich hier aufgegriffen und dargestellt

    Ich rate dringend davon ab, Bücher, Wiki oder Internetseiten zu zitieren und es als Vorschrift/Gesetz dar zu stellen.


    Um es jetzt mal so zu formulieren: zu oft habe ich Unfälle oder fast-Unfälle mit erlebt (nein, sind nicht mir passiert). Das ist kein Spaß. Und wenn dann noch grüne Nummern dazu kommen, wird das sehr unangenehm. Informiert euch (ja, ich wiederhole mich) bei den entsprechenden Ämtern und Versicherungen!

    Grüße aus dem sonnigen Eicher, Hanomag Norden

    Uwe

  • Die Anerkennung von Oldtimerveranstaltungen als Brauchtumsveranstaltungen offiziell vonseiten des Verkehrsministeriums ist seit November 2017 draussen.

    Für Alle denen das zu kompliziert ist:

    örtliches Brauchtum= Feste örtlicher Vereine

    Oldtimer Schleppertreffen der "Ackerkruste 1824 e.V." im Ort "Ackerkrustehausen"= Fest eines örtlichen Vereins = örtliches Brauchtum

    AB Westeräsmaskiner

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