Dann solltest Du und die Anderen die Firma Amazone mal ganz dringend auf den aktuellen Stand der Dinge bringen, denn auf deren homepage zu diesem Thema steht es so, wie ich es beschrieben habe. Ich gehe doch einmal davon aus das ein Konzern wie Amazone nicht fahrlässig irgendwelche § falsch darstellt oder selber erfindet?
Also noch einmal kurz zusammengefaßt:
LOF angehängte Arbeitsgeräte sind zulassungsfrei und benötigen damit nach §§ 8, 10 FZV und 23 StVZO auch dann kein eigenes Kennzeichen, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gezogen werden dürfen. Für angehängte Arbeitsgeräte gibt es keine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung. Es sei denn der Hersteller schreibt dies, insbesondere bezüglich der Bremsen und des Fahrwerkes, vor. Dann ist meistens auch ein entsprechendes Geschwindigkeitsschild am Arbeitsgerät vorhanden.
Arbeitsgeräte unterliegen nicht der Zulassungspflicht (Erteilung einer Typ- oder Einzelgenehmigung und Zuteilung eines Kennzeichens) §§3 und 4 FZV
Alle gezogenen LOF- Arbeitsgeräte mit MEHR ALS 3 TONNEN zulässigem Gesamtgewicht benötigen eine Typ- oder Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis), ohne die sie in Deutschland nicht am Strassenverkehr teilnehmen dürfen , §§ 20, 21 StVZO und 4 FZV
Ein Wiederholungskennzeichen muss lediglich dann angebracht werden, wenn das Traktorkennzeichen vom Arbeitsgerät verdeckt wird. Es genügt dann ein Kennzeichen, dass dem Halter des Traktors für einen seiner Traktoren zugeteilt worden ist.
In diesen Vorschriften lese ich klar heraus, dass gezogene Arbeitsgeräte BIS MAX. 3 TONNEN zulässigem Gesamtgewicht keine ABE benötigen, um am Strassenverkehr teilnehmen zu dürfen. Und solange es kein gezogener Düngersrteuer ist, der als Transportanhänger klassifiziert ist, folglich kein eigenes Kennzeichen.
Es ist auch unstrittig, das z.B. ein kleiner gezogener Zweikreiselheuwender mit 1,50 m oder 2 m Arbeitsbreite, der an der Ackerschiene befestigt ist, nicht das Kennzeichen vom Traktor verdeckt. Also wird hier auch kein Wiederholungskennzeichen benötigt. Aufgrund seines Gewichtes benötigt dieser auch keine ABE. Park- und oder Warntafeln benötigt er auch nicht, weil er unter 2,75 m breit ist, §1 (2) der 35. StVZO AusnV. Wie zuvor schon erwähnt benötigt ein derartiges LOF- Arbeitsgerät noch nicht einmal ein Geschwindigkeitsschild, wie es bei zulassungsfreien Anhängern vorgeschrieben ist. Weil auch die Blink- und Lichtanlage des Traktors nicht von derartigem Arbeitsgerät verdeckt wird muss auch eine solche nicht am Arbeitsgerät angebracht werden.
AB Westeräsmaskiner