Anhängegerät und schwarze Nummer

    • Offizieller Beitrag

    Die Anerkennung von Oldtimerveranstaltungen als Brauchtumsveranstaltungen offiziell vonseiten des Verkehrsministeriums ist seit November 2017 draussen.

    Für Alle denen das zu kompliziert ist:

    örtliches Brauchtum= Feste örtlicher Vereine

    Oldtimer Schleppertreffen der "Ackerkruste 1824 e.V." im Ort "Ackerkrustehausen"= Fest eines örtlichen Vereins = örtliches Brauchtum

    Na, siehst du den Widerspruch in deinem Geschreibsel selbst, oder ist dir das zu kompliziert?

    Dass Oldtimerveranstaltungen für Traktoren als Brauchtumsveranstaltungen anerkannt sind, stimmt soweit.

    Aber dass "örtliches Brauchtum= Feste örtlicher Vereine" bedeuten, ist darin mit keinem Wort erwähnt. Und ist auch sonst nirgendwo fest geschrieben, außer in deiner ganz persönlichen Sichtweise. Die Rechtslage gibt das nicht her, du interpretierst hier reihenweise aus anderen Interpretationen (Internet, Bücher) ohne die Gesetze selbst mal gelesen zu haben, so dass es zu einem Stille-Post-Spiel wird. Fehler an Fehler an Fehler...

    MfG

    Fabian

  • Da ist überhaupt kein Widerspruch, dass ist die logische Folge daraus.

    Warum schreibst Du eigentlich erst jetzt zu dem Thema?

    Du hättest mir schon vor Tagen Recht geben können, dass Oldtimerveranstaltungen mitlerweile als Brauchtumsveranstaltungen anerkannt sind und somit historische Schlepper mit grünem Kennzeichen an Sonn- und Feiertagen auf der kürzesten Route kein Steuervergehen begehen.

    Weiterhin bestätigst Du mir mit Deiner Antwort das ich richtig darin liege, dass Oldtimer Schlepper Fahrer/Besitzer mit grüner Nummer zu Unrecht von der Polizei oder vom Zoll aus dem Verkehr gezogen werden, wenn Sie an einem Sonn- oder Feiertag auf dem kürzestem Weg aufgrund einer einer Oldtimer Schlepper Veranstaltung auf öffentlicher Strasse unterwegs sind.

    Ich interpretiere keine Interpretationen. Ich habe Gesetze gelesen.

    Du mußt Dich mit dem Thema mal ernsthaft beschäftigen. Nur zu schreiben was angeblich nicht geht, weil es so schon vor 50 Jahre war, funktioniert nicht. Die Gesetzeslage kann sich auch einmal ändern und das ist bei diesem Thema ganz klar der Fall. Auch wenn die Lüge vom grundsätzlichen Fahrverbot eines historischen Schleppers mit grünem Kennzeichen, der auf dem Wege zur einem Oldtimer Schlepper Treffen ist, immer wieder aus Unwissenheit breit getreten wird.

    Für Dich wiederhole ich aber gerne noch einmal eine Verordnung, nicht Interpretation. Diese besteht schon seit 1989 und ist die wesentliche Grundlage:

    "Nach der zweiten Verordnung über die Ausnahme von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBI S. 481) sind Zugmaschinen unter bestimmten Voraussetzungen von der verkehrsrechtlichen Zulassungspflicht ausgeommen, wenn sie u.a. auf ÖRTLICHEN BRAUCHTUMSVERANSTALTUNGEN oder auf den AN- UND ABFAHRTEN zu diesen verwendet werden. Brauchtumsveranstaltungen IN DIESEM SINNE sind kulturelle Veranstaltungen, die für den ländlichen Raum charakteristisch sind. Dazu gehören INSBESONDERE Faschingsumzüge und SOGENANNTE OLDTIMER-TREFFEN, auf denen alte landwirtschaftliche Zugmaschinen zur Schau gestellt werden. "

    Wir können das jetzt gerne gemeinsam "interpretieren"...

    Ich erkenne darin ganz klar den Zusammenhang oder besser gesagt keinerlei Widerspruch zwischen einer örtlichen Brauchtumsveranstaltung und einer brauchtumsveranstaltung.

    Denn wie die Verordnung schreibt sind Brauchtumsveranstaltungen "IN DIESEM SINNE", bezogen also auf "örtliche Brauchtumsveranstaltungen" (bedeutet also "örtliche Brauchtumsveranstaltung" = "Brauchtumsveranstaltung"), kulturelle Veranstaltungen, zu denen insbesondere sogenannte Oldtimer- Treffen gehören.

    Daher erweitere ich die simple Gleichung noch um das Wort Brauchtum:

    Brauchtum= örtliches Brauchtum= feste örtlicher Vereine

    Oldtimer Schleppertreffen der "Ackerkruste 1824 e.V." im Ort "Ackerkrustehausen" = feste örtlicher Vereine= örtliches Brauchtum= Brauchtum

    Die Wesentlichen Änderungen, die zu dieser Verordnung aus dem Jahre 1989 seit dem November 2017 noch hinzu gekommen sind:

    1. Nur historische Landmaschinen- und Schlepper mit grünen Kennzeichen sind weiterhin von der verkehrsrechtlichen Zulassungspflicht für die Teilnahme an Oldtimer- Treffen ausgenommen. Also mindestens auf den Tag genau 30 Jahre alt (aktueller Stand).

    2. Es darf nur noch die kürzeste Strecke auf öffentlichen Strassen für den An- und Abfahrweg benutzt werden.

    3. Das Oldtimer- Treffen darf nur an Sonn- und Feiertagen angefahren werden. Auch die Heimreise muss in diesem engen zeitlichen Rahmen erfolgen. Also z.B. schon Freitag anreisen, "Halligalli" machen und erst am Montag Mittag mit "dickem Kopf" nach Hause fahren, ist nicht zulässig.

    AB Westeräsmaskiner

    • Offizieller Beitrag

    Warum schreibst Du eigentlich erst jetzt zu dem Thema?

    Du hättest mir schon vor Tagen Recht geben können, dass Oldtimerveranstaltungen mitlerweile als Brauchtumsveranstaltungen anerkannt sind und somit historische Schlepper mit grünem Kennzeichen an Sonn- und Feiertagen auf der kürzesten Route kein Steuervergehen begehen.

    1. Verzeihe mir, dass ich nicht täglich im Forum anwesen war

    2. Verzeihe mir, dass ich es verpasst habe, dich zu huldigen

    3. Lies dir meinen ursprünglichen Beitrag noch mal durch. Ich habe nie von dem Steuerthema gesprochen.

    Ich interpretiere keine Interpretationen. Ich habe Gesetze gelesen.

    Ah ja. Und du widersprichst dir auch nicht nur einmal in einem Beitrag.

    Du mußt Dich mit dem Thema mal ernsthaft beschäftigen. Nur zu schreiben was angeblich nicht geht, weil es so schon vor 50 Jahre war, funktioniert nicht. Die Gesetzeslage kann sich auch einmal ändern und das ist bei diesem Thema ganz klar der Fall. Auch wenn die Lüge vom grundsätzlichen Fahrverbot eines historischen Schleppers mit grünem Kennzeichen, der auf dem Wege zur einem Oldtimer Schlepper Treffen ist, immer wieder aus Unwissenheit breit getreten wird.

    Von dieser angeblichen Lüge war hier nie die Rede. Blätter mal zwei Seiten zurück, da drehte sich die von dir ständig um neue Aspekte erweiterte Diskussion noch um Anbaugeräte, Anhänger und die damit verbundenen Regelungen. Du drehst und windest dich hier wie ein Wurm an der Angel. Wenn dir ein Argument widerlegt wird, holst du halt das nächste hervor und bringst ganz neue Themen auf, nur um irgendwie Recht zu behalten. Dass du das ursprüngliche Thema in deinem Eifer schon komplett verlassen hast, bemerkst du überhaupt nicht.

    Zudem beschreiben Gesetze in der Regel die Grenzen des Erlaubten bzw. sagen eben, was ausdrücklich nicht geht. Wenn man sich ausgiebig und ernsthaft damit beschäftigt, dann kann man äußerst sicher sagen was eben nicht erlaubt ist.

    "Nach der zweiten Verordnung über die Ausnahme von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBI S. 481) sind Zugmaschinen unter bestimmten Voraussetzungen von der verkehrsrechtlichen Zulassungspflicht ausgeommen, wenn sie u.a. auf ÖRTLICHEN BRAUCHTUMSVERANSTALTUNGEN oder auf den AN- UND ABFAHRTEN zu diesen verwendet werden. Brauchtumsveranstaltungen IN DIESEM SINNE sind kulturelle Veranstaltungen, die für den ländlichen Raum charakteristisch sind. Dazu gehören INSBESONDERE Faschingsumzüge und SOGENANNTE OLDTIMER-TREFFEN, auf denen alte landwirtschaftliche Zugmaschinen zur Schau gestellt werden. "

    Dies ist eine schriftliche Erläuterung zu der Verordnung, nicht die Verordnung und ihr wortwörtlicher Text selber!

    3. Das Oldtimer- Treffen darf nur an Sonn- und Feiertagen angefahren werden. Auch die Heimreise muss in diesem engen zeitlichen Rahmen erfolgen. Also z.B. schon Freitag anreisen, "Halligalli" machen und erst am Montag Mittag mit "dickem Kopf" nach Hause fahren, ist nicht zulässig.

    Das ist deine Interpretation. Du saugst dir die Sonn- und Feiertage aus den Fingern, die in der Verordnung selber überhaupt nicht auftauchen! Brauchtumsveranstaltungen sind mit keinem Wort an Sonn- und Feiertage gebunden!

    Richtig, du erweiterst die Sachen in deinem Sinne, so wie du es verstehst. Und darüber schreiben wir uns hier doch die Finger wund. Dass du nicht verstehen willst, dass eigenmächtige Erweiterungen in jeder Form deinem Verständnis entspringen, aber keinesfalls rechtlich gültig sind geschweige denn vor Gericht bestand haben können.


    Weil DU es so verstehst, muss es nicht richtig sein. Auch wenn das Verständnis ausnahmsweise mal naheliegend sein sollte.

    MfG

    Fabian

  • Das Thema angehängte, im Sinne von gezogenen Ackergeräten, ist doch schon längst geklärt und hat mit der Diskussion um grüne Kennzeichen in Verbindung mit Oldtimer Schlepper Treffen erst einmal nichts zu tun.

    Und beim Thema gezogene Ackergeräte mußtest Du und die Anderen doch schon klein beigeben.

    Einfach mal anerkennend schreiben "Ja, da hast Du Recht gehabt und ich/wir lag/en da falsch!", dass ist zu schwierig für das eigene Ego.

    Darum habe ich das ursprüngliche Thema verlassen.

    Was soll ich da weiter diskutieren wenn alle Fragen diesbezüglich geklärt sind?

    Zu Punkt 3.:

    Das ist überhaupt nicht meine Interpretation. Das ist genau so wie ich es geschrieben habe.

    Denn wenn Du mal meine Texte ordentlich durchlesen würdest hättest Du festgestellt, dass im November 2017 wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen der Verordnung von 1989 in Kraft getreten sind.

    Noch einmal:

    Seit November 2017 dürfen historische Landmaschinen und historische Schlepper mit grünem Kennzeichen, also auf den Tag genau mindestens 30 Jahre alt, auf öffentlichen Strassen zu Oldtimer- Schlepper Treffen fahren. Es ist dabei die kürzeste Route auf öffentlichen Strassen vorgeschrieben. Sowohl für den Hinweg als auch für den Heimweg. Diese kürzeste Route auf öffentlichen Strassen zum Besuch einer Oldtimer- Schlepper Veranstaltung dürfen historische Landmaschinen und historische Schlepper mit grünem Kennzeichen nur an Sonn- und Feiertagen benutzen!

    "Brauchtumsveranstaltungen sind mit keinem Wort an Sonn- und Feiertage gebunden..."

    Wer hat das denn behauptet?

    Die Fahrt mit einer historischen Landmaschine und einem historischen Schlepper mit grünem Kennzeichen zu einem Oldtimer- Schlepper Treffen ist aber durchaus an Sonn- und Feiertage gebunden, wie oben beschrieben.

    Da kannst Du Dich jetzt drehen und wenden wie Du willst. Aus der Nummer kommst Du nicht mehr raus.

    Meine grundsätzliche Aussage, dass man mit einem historischen Schlepper mit grünem Kennzeichen ganz legal zu Oldtimer- Schlepper Treffen fahren darf, unter den von mir beschriebenen Bedingungen, kannst Du und auch sonst Niemand widerlegen.

    AB Westeräsmaskiner

  • Peace, Leute.
    Das ist für Laien und Fachleute ein schwieriges Thema. 7 Juristen haben 8 verschiedene Ansichten dazu. Ich habe 2 Ex-Schwäger, die Juristen sind. Die sagten immer, Recht haben und Recht bekommen sind 2 verschiedene Paar Schuhe.

    John Deere Lanz 500 mit Baas Frontlader, Baujahr 1963.

    John Deere Lanz 700, Baujahr 1963.

  • Ich fahre schon seit über 20 Jahren mitunter auch mit einem Oldtimer Schlepper mit grüner Nummer auf Oldtimer Treffen. Noch nie bin ich von der Polizei angehalten worden, noch nicht einmal, wenn ich an einem Samstag unterwegs war. Okay, dass fahren an einem Samstag mit historischem Schlepper zu einer Oldtimer Veranstaltung mit grüner Nummer war bis November 2017 ja auch erlaubt......

    AB Westeräsmaskiner

    • Offizieller Beitrag

    Ich bitte nachdrücklich darum, damit aufzuhören, über andere Forenmitglieder zu schreiben, sie miteinander zu vergleichen oder uns Moderatoren die Arbeitsinhalte vorschreiben zu wollen! Derartige Beiträge werden auch in Zukunft konsequent entfernt.


    Wenn gegen Forenregeln verstoßen wird, kann das gern gemeldet werden, wir kümmern uns darum. Weitere Entscheidungen über Löschungen oder Sperrungen überlasst doch bitte uns.


    MfG

    Fabian

  • Gezogene Pflanzenschutzgeräte werden als angehängte Arbeitsgeräte eingestuft.

    Angehängte Arbeitsgeräte sind von der Zulassung befreit. Sie benötigen damit keine Betriebserlaubnis und kein eigenes Kennzeichen.

    Die Ausnahmen bestätigen diese Regel. Aber das haben wir hier ja alles schon geschrieben.

    Du darfst hinter einem Schlepper mit schwarzem Kennzeichen auch einen Anhänger mit grüner Nummer fahren. Aber dann nur für LOF- Zwecke. Außerdem mußt Du nachweisen können, dass der Anhänger mit grünem Wiederholungskennzeichen zu Deinem oder dem landwirtschaftlichen Betrieb von Jemandem Anderen gehört. Das geht indem Du den entsprechenden Fahrzeugschein oder eine Kopie davon vom entsprechenden Traktor, der über die grüne Nummer verfügt, während der Fahrt mit dem Schlepper mit schwarzem Kennzeichen mitführst.

    Das geht sowohl mit nicht historischen Schleppern und Anhängern als auch mit historischen.

    AB Westeräsmaskiner

    • Offizieller Beitrag

    Die Ausnahmen bestätigen diese Regel. Aber das haben wir hier ja alles schon geschrieben.

    Ein schönes Schlusswort.

    Und weil zu rechtlich relevanten Themen (nicht nur) im Straßenverkehr sämtliche Aussagen im Internet ausschließlich "ohne Gewähr" zu genießen sind, ist jetzt hier Feierabend!

    NIEMAND kann sich hinstellen und behaupten, dass seine persönliche Interpretation von Gesetzen und Verordnungen so rechtsgültig ist. Die Auslegung der Rechtstexte ist nicht umsonst Anwälten und Gerichten vorbehalten.

    Sämtliche hier auf den vorherigen Seiten getätigte Aussagen spiegeln die aktuelle Auffassung der Teilnehmer wieder und sind rechtlich weder bindend noch verlässlich. Es ist daraus keine Handlungsanleitung, kein Freifahrtschein oder auch nur eine Ermunterung zu eigenem Handeln abzuleiten.

    Unwissenheit schützt am Ende vor Strafe nicht, da kann man zuvor noch so sehr von der gegenteiligen Rechtslage überzeut sein.

    MfG

    Fabian

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