Bauwagen (Wohnwagen) hinter Traktor

  • Hallo.

    Da ich seit mehreren Jahren einen alten Wohnwagen Bj. mitte 1970er habe und dieser im Moment nur bei mir auf meiner Holzlagerwiese steht, habe ich mir überlegt, ob ich den Wohnwagen nicht zu einem Bauwagen umschlüßeln lassen könnte und ihn so hinter meinem Traktor (grüne Nummer) bzw. hinter dem Traktor eines Bekanten (schwarze Nummer) laufen lasen kann.
    Kann man einen Bauwagen dann Steuerfrei bewegen, wie auch Landwirtschaftliche Anhänger.
    Für eine Antwort wäre ich dankbar.

    MFG Steffen-W

  • Hi

    Montiere ein 25 km/h Schild am Wohnwagen und ein Kennzeichen vom ziehenden Fahrzeug.
    Ab jetzt bewegst Du den Wohnwagen nicht schneller als 25 und Du darfst ohne Zulassung und Tüv durch die Lande ziehen. Dennoch soll die Verkehrssicherheit erhalten bleiben.
    Also nicht die Lichtzeichenanlage vernachlässigen oder die Bremsen, da schaut die Polizei denn doch noch hin. :wink:

    Bitt informiere dich dennoch mal beim TÜV, das beruht nur auf meinem Kenntnisstand und kann auch falsch sein.

  • Moin Moin

    Ich habe auf meinem 1 Achser Bauwagen das Rote Kennzeichen von meinem Deutz D30 kopiert und drei 25 Km/h Schilder dran so wie Quadgott das gesagt hat und mich hat noch niemand angehalten. :twisted: Und das Jetzt in der 3. Saison also wirds stimmen !!! :D:twisted:

    oder

    Ich habe nur Unheimliches Glück gehabt und Quadgott und ich haben keine Ahnung, das glaube ich aber eher nicht =))

    Mfg Tim

    Mit DieselGruß aus Wuppertal
    Tim

    You'll Never Walk Alone - Deutz D30 Bj63 + Hanomag Granit 500 Bj64

    ...ein Leben ohne Trecker geht - ist aber sinnlos!!!

    ...und was machst du den ganzen Tag? :trecker2: fahren

  • Frage wird in § 18 (2) Ziffer 6 StVZO geregelt:
    Anhänger in land- oder fortswirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;

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