Leider, leider: Führerscheinfrage bezüglich Umschreibung ...

    • Offizieller Beitrag

    Johannes, das war aber schon immer so und ist auch das Hauptthema von Führerscheinfragen in der Landwirtschaft und somit auch hier im Forum. Alle paar Wochen wird das hier durchgekaut.

    Aber für die Eintragung des T sollte dir das ja keinen Abbruch tun, sofern du den Zweck vorweisen kannst.

  • Hallo "Schraubergottchen", auch Dir Dank für die moderaten ;) Worte! Natürlich wollte ich hier nicht "durchkauen", dachte, das sei schnell beantwortet.

    L und T sind ausschließlich für LOF-Zwecke. Die nutzen also einem Normalsterblichen überhaupt nichts. Wer heute 30+ ist und einem Hobby mit Oldtimertraktor und Anhängseln nachgehen wollte, kommt um einen sauteuren LKW-Führerschein nicht herum. Wenn ich das richtig sehe.

    Das Hobby ist also nur was für immer weniger werdende alte Säcke. Schade.

    Johannes

    • Offizieller Beitrag

    Moin Johannes,

    Hallo "Schraubergottchen", auch Dir Dank für die moderaten ;) Worte! Natürlich wollte ich hier nicht "durchkauen", dachte, das sei schnell beantwortet.

    L und T sind ausschließlich für LOF-Zwecke. Die nutzen also einem Normalsterblichen überhaupt nichts. Wer heute 30+ ist und einem Hobby mit Oldtimertraktor und Anhängseln nachgehen wollte, kommt um einen sauteuren LKW-Führerschein nicht herum. Wenn ich das richtig sehe.

    Das Hobby ist also nur was für immer weniger werdende alte Säcke. Schade.

    Johannes

    stimmt auch nur bedingt. Für einen Schlepper mit zGg unter 3,5t reicht ja der B...bis man das Gewicht mal erreicht, hat man schon ordentlich Spaß mit den "kleinen" Maschinen...zumindest kann ich in soweit für mich sprechen.
    Wer das volle zGg seines Schleppers (mit Anbaugeräten etc.) ohnehin nicht ausnutzt und mit dem Eigengewicht noch unter 3,5t ist, kann den Schlepper zudem in den Papieren ggfs. ablasten.
    Wer einen Anhänger mitführen möchte, benötigt dann den BE, der dir erlaubt im Gespann bis zu 7t zGg (3,5t Schlepper plus 3,5t Hänger) zu bewegen. Auch da kommt man recht weit denke ich und der BE kostet nicht die Welt.
    Erst über diesen Gewichtsgrenzen muss man sich über C1(E) oder C(E) Gedanken machen.

  • Dein CE ist aber mit Einschränkung CE 79. Ohne bekommst Du den nur, wenn du vorher den 2er hattest.

    CE 79 bedeutet:

    Siehe u.a. hier:

    https://www.google.com/url?sa=t&rct=j…d7MhOnhj9s9iPt3


    Um es noch mal klar zu sagen: der Zusatz "79" beschränkt den CE auf ein Zugfahrzeug mit max. 7,5t.

    Ohne den Zusatz gehen auch 40t.

    Einmal editiert, zuletzt von RN72MWM (6. Juli 2021 um 11:53) aus folgendem Grund: Ein Beitrag von RN72MWM mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Um es noch mal klar zu sagen: der Zusatz "79" beschränkt den CE auf ein Zugfahrzeug mit max. 7,5t.

    Ohne den Zusatz gehen auch 40t.

    Das ist falsch!

    CE79 bedeutet, dass das Zugfahrzeug 12 Tonnen und der Anhänger 6,5 Tonnen zGG haben dürfen. Das alles muss auf drei Achsen verteilt sein, da CE79 ebenfalls nur für Züge aus einem Zugfahrzeug mit zwei Achsen und einem Anhänger mit einer Achse gilt.

    Viele Grüße

    Eicher EKL15/II
    Eicher 3085 mit FH Synchron
    Eicher 3???

    Machen wir uns nichts vor: Saugmotoren haben leider keine Turbolader...

  • Nein, das ist nicht falsch!

    Da musss ich Dir aber doch widersprechen.

    Wie auch das oben verlinkte Merkblatt sagt:

    Zitat

    Darüber hinaus kann zusätzlich die Klasse CE 79 beantragt werden. Diese Klasse berechtigt

    zum Führen von Kfz bis 7,5 t sowie einachsigen Anhängern bis 11 t.

    Egal was man auch anstellt, mit alter Klasse 3 kommt man mit dem Zugfahrzeug nicht über 7,5t.

    Hast Du für die von Dir angeführten 12t eine belastbare Quelle?

    • Offizieller Beitrag

    Auch wenn 3085 ja so gerne aus der Haut fährt und hier herumpoltert, leider bin ich es nochmal. Da ich den Eindruck habe, dass auch 3085 noch nicht das letzte Wort gesprochen hat. Zuerst dachte ich ja, dass ich mithilfe meiner Ortsverwaltung auf einen Führerschein Klasse T (großer Traktorführerschein) komme.

    Doch beim weiteren googlen bin ich dann doch etwas irritiert geworden, und lese nun beim TÜV Nord, bei Agrar-Webseiten und sonstigen Auskunfteien:

    Führerschein Klasse L und T: Nur für landwirtschaftliche Zwecke
    Sowohl Klasse L als auch Klasse T dürfen
    nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nach § 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eingesetzt werden. Diese umfassen neben dem eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beispielsweise auch den Winterdienst.
    Für gewerbliche Fahrten wird meist der LKW-Führerschein Klasse CE nötig. Lediglich gewerblich eingestufte land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (lof), wie zum Beispiel Mais oder GPS für eine BGA, dürfen seit dem 28.07.2009 auch mit Klasse L und T gefahren werden. Fährt ein Lohnunternehmen allerdings Bauschutt auf Baustellen, müssen die eingesetzten Fahrer die Klasse CE besitzen, da Bauschutt kein land- oder forstwirtschaftliches Erzeugnis ist.

    Der Führerschein Klasse L (mit Autoführerschein) und T beziehen sich ausschließlich nur auf LOF-Zwecke. Wer also mit seinem Traktor gar mit Anhänger unterwegs ist privat und so "just for fun", fährt nach Auskunft diversester Webseiten keine LOF-Zwecke und damit generell ohne Fahrerlaubnis.

    Irre ich mich da?

    Das ist soweit korrekt

    Doch, das ist schon so. Die Klassen gelten erstmal für alle. Für euch alten Säcke (:P) werden dann entweder passende Klassen eingetragen, oder halt lustige Schlüsselzahlen ergänzt, wie man auf dem oben verlinkten Schein auch gut sieht.

    Da es früher die Beschränkung auf Nutzungsfälle nicht gab, kann sie nun aus Bestandsschutzgründen nicht nachträglich verpasst werden. Daher wird beim Umschreiben die Schlüsselnummer 174 bzw 175 eingetragen, die dich von der LoF-Beschränkung befreit.

    MfG

    Fabian

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