Landwirtschaftlichen Anhänger mit 6 Km/h fahren

  • Hallo, nachdem ich im Forum gestöbert habe, fand ich ein älteres gleichnamiges Thema, welches ich hier auffrischen möchte, nachdem ich in den Antworten nicht weiter gekommen bin. Zunächst der Ist Zustand. Ich habe einen Deutz F1M414 Baujahr 1938 mit 6 km " Einzelgenehmigung nach Paragraf 4FZV für zulassungsfreie Fahrzeuge nach Paragraf 3 Abs. 2FZV. sowie einen 1 Achs Hänger welcher vermutlich ebenso alt ist wie der Schlepper. Ein Typenschild oder Fahrgestellnummer ist nicht vorhanden. Beide Fahrzeuge sind für Strassenbetrieb geeignet (Blinker und Rücklicht) Bremslicht hat das Zugfahrzeug nicht, daher auch nicht erforderlich. Wer weis was bezüglich Zulassung gesondert für Hänger, oder gilt das Gespann als eine Einheit?

    Gruss Roland

  • Guten Morgen,

    die Frage ist nicht einfach zu beantworten. Schau mal hier:

    § 3 FZV - Einzelnorm

    So wie ich das verstehe muss dein Anhänger zugelassen sein, da er unter keinen der in Punkt 2 genannten Ausnahmen fällt. Das ist zumindest mal meine Lesart des Gesetzestextes, vielleicht hat noch jemand eine gescheite Idee.

    Wer weis was bezüglich Zulassung gesondert für Hänger, oder gilt das Gespann als eine Einheit?

    Als Einheit gilt das Gespann nicht, das kann ich dir ganz sicher sagen.

    Viele Grüße

    Eicher EKL15/II
    Eicher 3085 mit FH Synchron
    Eicher 3???

    Machen wir uns nichts vor: Saugmotoren haben leider keine Turbolader...

  • Hallo, erst mal danke für die Antworten. Es geht allerdings nicht schlüssig aus den Bestimmungen hervor was die Geschwindigkeit der Fahrzeuge betrifft. Zugfahrzeug 6 KM und der Hänger kann logischerweise ja auch nicht schneller sein (25KM). In den Gesetzesvorlagen hab ich das gefunden

    ) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

    1.

    folgende Kraftfahrzeugarten:

    folgende Arten von Anhängern:

    a)

    Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden.

    So, ich denke, wir befinden uns hier in einer Grauzone. Einen land-forstwirtschaftlichen Betrieb hab ich nicht, das weiss aber keiner und die Geschwindigkeit erklärt sich von selbst.

    Einen Betrieb auf der Strasse vermeide ich nach Möglichkeit ohnehin, Fahrleistung im Jahr unter 100 km. Eine Versicherung besteht kostenfrei über meine Autoversicherung

    Freu mich, wenn jemand noch einen Beitrag einstellt

    Gruss Roland

  • Hallo Roland,

    mit diesem Thema habe ich mich auch befasst, nach §1 FZV sind Fahrzeuge bis 6km/H von der Zulassung ausgenommen. dies Stütze ich auf die folgenden Fundstellen im Internet

    Fahrzeuge bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit

    Nach § 1
    FZV
    ist die FZV
    nur auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten
    Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung
    ihrer Anhänger anzuwenden. Fahrzeuge mit bis zu 6 km/h
    Höchstgeschwindigkeit und ihre Anhänger sind stets zulassungsfrei
    und ihr Halten damit nach § 3
    Nr. 1 KraftStG
    steuerfrei.

    FZV - Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*)

    FVZ § 1 Anwendungsbereich

    Diese Verordnung ist anzuwenden auf die
    Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten
    Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer
    Anhänger.

    https://www.fhr.nrw.de/infos/publikat…rzeug-ZulVO.pdf
    Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung


    Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung
    Oberamtsanwalt Heribert Blum*


    Verhandlungen, Gutachten, Ortstermine: Schnecken-Trecker beschäftigt Justiz
    https://www.tag24.de/nachrichten/ma…-990354#article

    Hoffe diese Infos bringen Dich weiter.
    Gruß Gunther

  • Einen land-forstwirtschaftlichen Betrieb hab ich nicht, das weiss aber keiner und die Geschwindigkeit erklärt sich von selbst.

    Damit ist lof für dich grundsätzlich nicht anwendbar, ob das einer weiß oder nicht spielt bei einem Unfall keine Rolle.

    nach §1 FZV sind Fahrzeuge bis 6km/H von der Zulassung ausgenommen.

    Das steht dort nicht so, es wird davon gesprochen dass dieses Gesetz auf Fahrzeuge über 6km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit anzuwenden ist. Das hilft bei der Fragestellung aber nicht weiter.

    Mal nebenbei, kleiner Tipp am Rande: Gesetzestexte sollte man sich immer von amtlichen Stellen holen. Private Seiten wie die von dir verlinkten können veraltet sein. Deswegen am besten diesen Link benutzen:
    https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/index.html

    Da es die 6 km/h-Regelung auch nicht mehr gibt, hier besteht nur noch Bestandsschutz, kann man einen Passus zum Thema Anhänger hinter 6kmh nicht nachlesen.

    Viele Grüße

    Eicher EKL15/II
    Eicher 3085 mit FH Synchron
    Eicher 3???

    Machen wir uns nichts vor: Saugmotoren haben leider keine Turbolader...

  • § 1 FZV - Einzelnorm

    So stehts aber auf der von dir verlinkten Seite.

    ...Zulassung von Fahrzeugen über 6 km/h und deren Anhänger...

    Oder lese ich das falsch?

    LG

    PS: Habs nochmal durchgelesen und verstehe was du meinst. Es wird zwar beschrieben, dass über 6 km/h

    zugelassen werden muß aber es steht nicht geschrieben, dass unter 6 km/h alles zulassungfrei ist.

    Einmal editiert, zuletzt von robi64 (5. April 2022 um 13:05)

  • ok. man muss sicher trennen zwischen Zugfahrzeug und Hänger. Und zu dem Zustand " Bestandsschutz". den habe ich nicht, jedoch eine Einzelgenehmigung nach Par. 4 FZV für zulassungsfreie Fz. Die habe ich seit Juni 21 TÜV Süd mit der Auflage. 6 km Schild hinten sowie Halter mit Anschrift linksseitig am Fahrzeug. Es geht hier aber um den vermutlich gleich altem Hänger, welche zu der damaligen Zeit gar keine FG Nummer hatte. und hier bin ich nach wie vor verunsichert. Und mein Verdacht geht dahin, wenn ich bei 3 verschiedene behördlichen Stellen nachfrage, bekomme ich vermutlich 3 verschiedene Antworten.

    Gruss Roland und danke

  • Ich denke ausschlaggebend ist die Rennleitung und ich glaube nicht, dass sie

    dir Steine in den Weg legen, wenn du mit dem Gefährt unterwegs bist.

    Zur Sicherheit würde ich auch ein 6 km/h an den Anhänger anbringen.

    Aber das ist natürlich nichts offizielles, wasserdichtes.

    LG

  • dann erst mal danke an alle für die Beiträge, haben mir weitergeholfen. Sollte jemand Unterstützung brauchen zur Restaurierung 11er Deutz helfe ich gerne. Meinen habe ich nach ca. 40 jähriger Standzeit komplett wieder aufgebaut einschließlich Bauteile, die man nicht mehr kaufen kann. Gruss Roland

  • Ich denke ausschlaggebend ist die Rennleitung

    Nein. Ausschlaggebend ist was im Falle eines Unfalls vor Gericht festgestellt wird.

    Und mein Verdacht geht dahin, wenn ich bei 3 verschiedene behördlichen Stellen nachfrage, bekomme ich vermutlich 3 verschiedene Antworten.

    Wenn es nur drei verschiedene sind hast du Glück gehabt. Ich würde aufs Ganze gehen und schriftlich beim BMVI anfragen.

    Und zu dem Zustand " Bestandsschutz". den habe ich nicht, jedoch eine Einzelgenehmigung nach Par. 4 FZV für zulassungsfreie Fz. Die habe ich seit Juni 21 TÜV Süd mit der Auflage. 6 km Schild hinten sowie Halter mit Anschrift linksseitig am Fahrzeug.

    Ist dein Schlepper von Werk aus 6km/h schnell oder gedrosselt?

    Viele Grüße

    Eicher EKL15/II
    Eicher 3085 mit FH Synchron
    Eicher 3???

    Machen wir uns nichts vor: Saugmotoren haben leider keine Turbolader...

  • also zu der Frage 6 km. Lt. Werksangaben wurde der Vorkriegs11er mit nur 3 Vorwärtsgängen (4 gab erst Nachkrieg) mit 7 kmh angegeben, käme somit nicht unter die 6 km zulassungsfreie Regelung. Einige mir bekannte Eigentümer haben sich allerdings noch nach TÜV Terminen bereits in den 50er Jahren die 6 km bestätigen lassen. Ein alter Pappbrief liegt vor, wo die 7 durchgestichen ist und eine 6 dafür eintragen ist. Da ist vermutlich ein Prüfern daneben hergelaufen und hat dann mit dem Kopf genickt. Bei mir war das ähnlich, allerdings hat mein Prüfer ein GPS Gerät benutzt und tatsächlich 5,8 km herausgebracht. :) Bei einer höchstzulässigen Drehzahl von 1550 Touren ist das grenzwertig . Gruss Roland

  • Moin,

    macht 6km/h eigentlich überhaupt Sinn? Du musst den Traktor und Anhänger bei der Versicherung anmelden und das kostet genau so viel, wie eine "normale" Zulassung. Und Du musst auch zum TÜV. Da sparst Dir nur die Steuern ein. Dafür der ganze Aufwand? Zumal rein rechtlich das ganze in einer Grauzone liegt, die bei einem Unfall vielleicht eher ungünstig sein wird.

    Von daher wäre eine Zulassung mit 20km/h einfacher und sicherer.

    Grüße aus dem Eicher Norden

    Uwe

  • Du musst den Traktor und Anhänger bei der Versicherung anmelden und das kostet genau so viel, wie eine "normale" Zulassung.

    Muß er das? Ich verglleiche das mal mit meinem Bagger, der ja im gleichen Gesetz mit genannt wird.

    Der lief sogar 20 km/h aber lief eben als selbstfahrende Baumaschine. Somit Zulassungsfrei, kein

    Anmelden, kein TÜV und extra versichern brauchte ich ihn auch nicht, der war in der Privat-Haftpflicht

    mit drin, das hab ich von der Versicherung schriftlich bekommen.

    Sollte das nicht dem Fahrzeug gleich oder zumindest ähnlich sein?

  • So, und das ist Fakt: eine Versicherung ist freiwillig und dennoch sinnvoll, hab ich auch.

    Eine weitere TÜV abnahme kann nicht sein, es gibt weder ein Nummernschild, wo der Ablauftermin erkennbar ist noch gibt es ein Dokument, welches einen nächsten TÜV Termin vorschreibt. Einzig die Umbaumassnahmen nach dem heutigen Standart z.B. Blinker und Warnblinker, die gab damals nicht müssen vorhanden sein. Das hab ich vergangenes Jahr beim TÜV Süd veranlasst und den Schlepper nach Par. 21 abnehmen lassen, übrigens ohne Mängel. Gruss Roland

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