Zitat von 3085Ich habe übrigends mal beim Tüpv nachgefragt, die Antwort war Simpel: Kugelkopf auf Ackerschine ist NICHT gestattet, egal in welcher Form. Die einzige Möglichkeit ist eine am Rahmen verschraubte, vom Tüv abgenommene Anhängerkupplung. d.h. sie muss ein Prüfzeichen haben.
Alles andere ist verboten. Zitat Tüvprüfer: "Eh egal, wo kein Kläger, da kein Richter. Juckt kein Schwein".
Bei welchem TÜV war das?
Das Thema lief letztes Jahr ja schon mal hier im Forum.
Es dürfte sinnvoller sein mal die Antworten der verschiedenen TÜVs aufzulisten. Es scheint ja ein großer "Ermessensspielraum" vorhanden zu sein oder sollte ich Nasenfaktor sagen?
Die Antwort die ich bekommen habe für Kugel auf Ackerschiene bei 3-Punkthydraulik:
Ja ist erlaubt, aber die Kugel muß Prüfzeichen aufweisen und die Ackerschiene muß festgesetzt sein. D.h. die darf sich weder seitlich, noch nach oben, unten bewegen lassen und muß auch gegen Verdrehen gesichert sein. Bei vielen Schleppern gibt es die Möglichkeit die Ackerschiene starr zu setzen. Dieses Starrsetzen ist die Bedingung für den Betrieb auf öffentlichen Straßen.
Eingetragen wird die Kugel bei 3-Punkthydraulik nicht nicht weil die Ackerschiene abnehmbar ist und daher nicht zu den festen Anbauteilen zählt. Als zul. Stützlast wird 75kg angenommen.
Anders wäre es bei Schleppern ohne Hydraulik mit fester Ackerschiene. Hier zählt die Kugel auf der fest angebauten Ackerschiene ebenfalls als fest angebaut und kann eingetragen werden.
Gruß Lutz