Beiträge von 11erDeutz

    So, und das ist Fakt: eine Versicherung ist freiwillig und dennoch sinnvoll, hab ich auch.

    Eine weitere TÜV abnahme kann nicht sein, es gibt weder ein Nummernschild, wo der Ablauftermin erkennbar ist noch gibt es ein Dokument, welches einen nächsten TÜV Termin vorschreibt. Einzig die Umbaumassnahmen nach dem heutigen Standart z.B. Blinker und Warnblinker, die gab damals nicht müssen vorhanden sein. Das hab ich vergangenes Jahr beim TÜV Süd veranlasst und den Schlepper nach Par. 21 abnehmen lassen, übrigens ohne Mängel. Gruss Roland

    also zu der Frage 6 km. Lt. Werksangaben wurde der Vorkriegs11er mit nur 3 Vorwärtsgängen (4 gab erst Nachkrieg) mit 7 kmh angegeben, käme somit nicht unter die 6 km zulassungsfreie Regelung. Einige mir bekannte Eigentümer haben sich allerdings noch nach TÜV Terminen bereits in den 50er Jahren die 6 km bestätigen lassen. Ein alter Pappbrief liegt vor, wo die 7 durchgestichen ist und eine 6 dafür eintragen ist. Da ist vermutlich ein Prüfern daneben hergelaufen und hat dann mit dem Kopf genickt. Bei mir war das ähnlich, allerdings hat mein Prüfer ein GPS Gerät benutzt und tatsächlich 5,8 km herausgebracht. :) Bei einer höchstzulässigen Drehzahl von 1550 Touren ist das grenzwertig . Gruss Roland

    ok. man muss sicher trennen zwischen Zugfahrzeug und Hänger. Und zu dem Zustand " Bestandsschutz". den habe ich nicht, jedoch eine Einzelgenehmigung nach Par. 4 FZV für zulassungsfreie Fz. Die habe ich seit Juni 21 TÜV Süd mit der Auflage. 6 km Schild hinten sowie Halter mit Anschrift linksseitig am Fahrzeug. Es geht hier aber um den vermutlich gleich altem Hänger, welche zu der damaligen Zeit gar keine FG Nummer hatte. und hier bin ich nach wie vor verunsichert. Und mein Verdacht geht dahin, wenn ich bei 3 verschiedene behördlichen Stellen nachfrage, bekomme ich vermutlich 3 verschiedene Antworten.

    Gruss Roland und danke

    Hallo, erst mal danke für die Antworten. Es geht allerdings nicht schlüssig aus den Bestimmungen hervor was die Geschwindigkeit der Fahrzeuge betrifft. Zugfahrzeug 6 KM und der Hänger kann logischerweise ja auch nicht schneller sein (25KM). In den Gesetzesvorlagen hab ich das gefunden

    ) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

    1.

    folgende Kraftfahrzeugarten:

    folgende Arten von Anhängern:

    a)

    Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden.

    So, ich denke, wir befinden uns hier in einer Grauzone. Einen land-forstwirtschaftlichen Betrieb hab ich nicht, das weiss aber keiner und die Geschwindigkeit erklärt sich von selbst.

    Einen Betrieb auf der Strasse vermeide ich nach Möglichkeit ohnehin, Fahrleistung im Jahr unter 100 km. Eine Versicherung besteht kostenfrei über meine Autoversicherung

    Freu mich, wenn jemand noch einen Beitrag einstellt

    Gruss Roland

    Hallo, nachdem ich im Forum gestöbert habe, fand ich ein älteres gleichnamiges Thema, welches ich hier auffrischen möchte, nachdem ich in den Antworten nicht weiter gekommen bin. Zunächst der Ist Zustand. Ich habe einen Deutz F1M414 Baujahr 1938 mit 6 km " Einzelgenehmigung nach Paragraf 4FZV für zulassungsfreie Fahrzeuge nach Paragraf 3 Abs. 2FZV. sowie einen 1 Achs Hänger welcher vermutlich ebenso alt ist wie der Schlepper. Ein Typenschild oder Fahrgestellnummer ist nicht vorhanden. Beide Fahrzeuge sind für Strassenbetrieb geeignet (Blinker und Rücklicht) Bremslicht hat das Zugfahrzeug nicht, daher auch nicht erforderlich. Wer weis was bezüglich Zulassung gesondert für Hänger, oder gilt das Gespann als eine Einheit?

    Gruss Roland