Beiträge von mauer

    ..., ohhhha , das ist schon richtig Simon. 750 kg-Anhänger kannste bei B immer anhängen .. Aber jedes Fahrzeug ist eigentlich in den Papieren mit ner Leermasse und ner zul. Gesamtmasse angeben . Und bei Klasse B ist immer was von Gesamtmasse zu lesen und Kombination aus beiden zGm von Zugfahrzeug und Anhänger.

    Wenn ich einen Anhänger hab mit 750 kg zGm , darf das Zugfahrzeug 2750 kg zGm haben. Hier ist die Kombi aus beiden 3500 kg .

    Hat der Anhänger mehr als 750kg zGm ,kommt das Leergewicht vom Zugfahrzeug ins Spiel. wie
    Anhänger 1300kg zGm muss Zugfahrzeug leer auch 1300kg haben aber max 2200 kg ZGm.
    soweit meine graue Theorie .. Verbessert mich ruhig , lasse mich gern eines besseren belehren.

    Gruss Andre

    Hallo

    Hab da noch was gefunden. Da B auch L und T enthält, wäre es möglich den Trekker mit B zu fahren ,wenn ein LoF-zweck zu Grunde liegt.

    FeV §6 Abs.5

    (5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

    1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, lmkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,

    2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,

    3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,

    4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,

    5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

    6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden und

    7. Winterdienst.


    Gruss Andre

    Hallo

    Also , es steht doch eindeutig im Gesetz drin :

    "Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt)."

    Letzter Teilsatz begrenzt doch alles auf max. 3,5t zulässige Gesamtmasse , alles was drüber ist ,is zuviel.
    Und am Forenbeginn ist das Im Thema " Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Strassenverkehr - Vorschrift " auf Seite 66 auch eindeutig beschrieben

    "Wenn steuerfrei zugelassene Ackerschlepper mit zulassungsfreien
    Anhängern für nicht lof Arbeiten verwendet werden, gelten abweichend
    folgende Vorschriften:
    Bei den heute vielfach üblichen Schlep pern mit mehr als 32 km/h
    bbH ist für Fahrten mit Einachsanhängern der Führerschein Klasse
    3 bzw. C1E/CE 79 erforderlich
    (s. S. 16, 17).
    Für Fahrten mit mehrachsigen Anhängern ist der Führerschein
    Klasse 2 bzw. CE erforderlich.

    Gruss Andre

    Moin

    Ohje, die Frage nach den Kosten.

    Also ,ich hab im letzten Jahr für mein Lanz bei der Vollabnahme ,weil auch keine Papiere vorhanden waren, so 90,- € bezahlt.
    Der preis lässt sich aber nicht festnageln , da sich hier eine spanne "von - bis " ergeben wird. Da der Prüfer hier auch einen Spielraum hat.

    Und die Kosten der Zulassungsstelle nicht vergessen.

    Gruss Andre

    Ahja, nochwas

    Hatte vor 2 Jahren mir nen Güldner günstig erworben ,und musste zur HU .
    Hatte nen Brief . Tüv-mensch interviewt und Bericht rausgedruckt. Seine Aussage war, " Kein Bügel ? mir egal, ist nicht erforderlich im Strassenverkehr ". Das war ne Aussage.

    letztes Jahr ,mein Lanz begutachten lassen. Hatte KEINE Papiere, nur ein Datenblatt und mein Typschild. Los gings zum DEKRA-mann. Nochn paar individuelle Wünsche reingetragen ,fertig. Kein Wort wegen eines Bügels.

    mach mir erst mal``n halb-fünfe-Bier auf , prost

    Gruss Andre

    Moin
    muss nun mal ach meinen Senf dazugeben.

    Es ist zwar ne Weile her,aber ich hab mal gelernt :was dran ist ,muss auch funktionieren.
    egal, auch.

    Ein Serienfahrzeug hat im Serienzustand eine Betriebserlaubnis. Ändert oder baut man etwas an ,was keine ABE hat, so kann die BE erlöschen. Ist das der Fall ,muss ich zur Abnahme und es ist eingetragen . Ist etwas zwingend erforderlich steht dann so was Wie : nur in Verbindung mit..... oder Ähnlich.
    Steht sowas nicht drinne ,und ich rüste zurück hab ich wieder Serienzustand . Warum soll ich dann austragen.

    Muss erst mal zum Kaffee, Frau hat gerufen :mrgreen:

    Gruss Andre

    Hallo

    um das Thema nochmal rauszuholen und vielleicht abzuschliessen . Hab nun folgende Kenntnisse.
    Eine Anhängelast und Kennzeichnung der Kupplung ist bis Baujahr 1954 nicht erforderlich. Ab 1954 muss die Kupplung eine Typkennzeichnung haben und ist in den Papieren eingetragenUnd da ist auch die Anhängelast mit von der Motorleistung abhängig.
    Habe mir denn auch noch nen festen Kugelkopfhalter mit Kugelkopf eintragen lassen,so dass ich mit nen Pkw-anhänger unbehelligt durch die Lande düsen kann, ohne in einer Konfliktsituation mit der Rennleitung zu kommen.
    Als ich mein Gutachten vom Lanz gemacht hatte , hat der Gutachter mir auch ne Anhängekupplung eingetragen . Habe am Schlepper ne UKU (aus DDR) dran . Ne originale war net mehr ,und nen Nachbau ,naja weiss ich net obs hält oder wegbricht wenns belastet wird. Deshalb ne geprüfte und eingetragen -fertig.

    Gruss Andre

    moin

    Ich möchte mal wissen , ob jemand bei seinem schlepper ne Anhängelast eingetragen hat ? Bei meinem A3K steht keine drinnen und der Tüv-mensch meinte es wäre von Vorteil eine eingetragen zu haben.

    Grüsse

    Moin Gemeinde

    Hab gestern meinen LKA-Motor auseinander gebaut und siehe da ein defekter Kolben . müsste den jetzt tauschen und bei den anderen 2 die Kolberinge gleich mit . Hat jemand gute und günstige Anbieter bzw. Erfahrungen mit .

    Grüsse