Beiträge von Karl-1973

    Hi
    Warum wird man denn mit einem Punkt bestraft, wenn man den TÜV 8 Monate überzieht?
    Warum muss man überhaupt TÜV haben?
    Warum muss der TÜV von unabhängigen Sachverständigen gemacht werden?
    Wo ich doch schon vor dem TÜV Termin weiß, dass ich auch TÜV bekomme,
    und wo es doch Leute gibt, die es besser wissen und man einfach ohne TÜV fahren kann und anderen auch noch dazu raten, dies zu tun?

    Das Risiko ist "im Lotto zu gewinnen" und in einen Unfall mit Folgen verwickelt zu sein. Und diese Wahrscheinlichkeit ist größer als im Lotto zu gewinnen. Und da ist es das Zünglein an der Waage, sich der "Fahrlässigkeit" oder der "grober Fahrlässigkeit" schuldig zu machen, wenn man z.B. unbewusst (fahrlässig) oder bewusst (grob fahrlässig) ohne Zulassung durch die Gegend fährt.
    Da fängt es an, kompliziert und teuer zu werden.
    Wenn also jemandem bewusst ist, keinen TÜV zu haben und damit keine Zulassung zu haben, sollte er besser nicht in einen Unfall verwickelt sein.
    Und bewusst, ob das Fahrzeug mit dem man sich im Straßenverkehr bewegt, auch dafür zugelassen ist oder nicht, sollte sich jeder Fahrer sein.


    Gruß
    Karl

    Hi,
    Ausgaben, die einem dafür schützen, im Fall des Falles, sich nicht der groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht zu haben.
    Das Risiko ist nicht, eine Ordnungswidrigkeit zahlen zu müssen, das ist kalkulierbar und akzeptabel.
    Gruß
    Karl

    Hi,
    Und ich denke, dass zum Zulassungsverfahren alle notwendigen direkten Fahrten zur Erreichung der Zulassung gehören. Aber das hatten wir glaube ich auch schon festgestellt. Im Fall des Saisonkennzeichens nur die Fahrt zur Prüfstelle, im Fall der Erstzulassung, zusätzlich die Fahrt zur Zula.
    Und ich denke den Antrag auf (erneute) Zulassung hat man bereits bei "Erstantrag" auf Erteilung des Saisonkennzeichens gestellt.
    Das sind aber meine Gedanken, für mich ist hier in der Diskussion Schluss.
    Gruß
    Karl

    Hi,
    Das wäre nicht logisch.
    Siehe z.B. FZV Paragraph 9
    Danach ist das Saisonkennzeichen außerhalb des Zulassungszeitraums gleichwertig einem umgestempeltes Kennzeichen. Also nicht zugelassen.
    Wäre es zugelassen, dürfte man ja auch fahren. Das Fahrzeug ist vorübergehend regelmäßig abgemeldet, ohne dafür jedesmal zum Amt laufen zu müssen.
    Die Fahrt steht doch im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren, da ohne HU keine Zulassung.
    Und auch dass Theorie und Praxis manchmal weit voneinander entfernt sind, hatte ich bereits erwähnt. Unwissenheit schützt aber im Zweifel nicht vor Strafe.

    Und ja, das mit der Versicherung wäre zu klären, wie immer, wenn man eine Fahrt mit nicht zugelassen Fahrzeugen unternehmen will.

    Gruß
    Karl

    Hi,
    Theoretisch ist beim Saisonkennzeichen das Fahrzeug außerhalb des Zulassungszeitraums ja nicht zugelassen, und damit die Fahrt zur TÜV Prüfung außerhalb des Zulassungszeitraums legitim. Müsste man noch die Versicherungsfrage klären. Keine Ahnung.
    Ich würde innerhalb des Zulassungszeitraums mit gültiger HU die HU neu machen und damit die Fälligkeit in den Zulassungszeitraum schieben. Die Fahrt im Zulassungszeitraum ohne gültige HU ist nicht zugelassen und kann entsprechend mit den definierten Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Man kann natürlich auch auf Milde hoffen und ohne HU im Zulassungszeitraum zur Prüfung fahren, zumal dieser Fall ja auch nur einmal auftreten kann, da folgend die Fälligkeit dann im Zulassungszeitraum ist, zum Glück setzen das Gesetz noch Menschen um, ich möchte mir gar nicht ausmalen, wie das in der zukünftigen digitalen Welt aussehen wird.

    Gruß
    Karl

    Hi,
    Nein, es ist nicht legitim den TÜV Termin zu überziehen, die Zulassung ist an eine gültige HU gebunden (Paragraph 29 StVZO) und damit ist es egal, ob das Fahrzeug in der Scheune steht, kaputt ist, bewegt wird oder nicht.
    Ohne gültige HU hat man keine gültige Zulassung, sozusagen keine "Berechtigung zu existieren".
    Folglich kann bei nicht nachgewiesener HU die Zulassung entzogen werden.
    Folglich kann, wenn jemand sich an einem angemeldeten ohne HU auf privatem Grundstück abgestelltem Fahrzeug stört, dieses zu Problemen für den Halter führen.

    Wie schon geschrieben, wenn an die Erteilung des KzKz die Auflagen für eine Ausnahme so hoch setzt, dass man in einen Bereich kommt, für den man gar kein KzKz braucht, warum soll man den, der es haben will, dieses nicht auch verkaufen? Doppelt hält besser?!? Vielleicht ist das Amt da Kundenfreundlich betriebswirtschaftlich ausgerichtet?!?
    Gruß
    Karl

    PS: Wo kein Kläger, da kein Richter, was für manch (oder vielen) Bürger normal ist, muss noch lange nicht Rechtens sein.

    Hi,
    Nein:
    Vierte Quelle:
    "... Das Fahrzeug muss über eine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung verfügen
    ... Das Fahrzeug darf im Inland nicht zugelassen sein
    ..."

    s.o.:
    Also KzKz nur abgemeldet mit noch gültigem TÜV (erste Quelle schränkt diese durch Auflagen ein, wobei das wahrscheinlich nur "Kulanz" ist),
    um ev. neuen TÜV zu machen .

    KzKz ist ohne TÜV keine Option (s.o.:" ... wenn, dann also erst abmelden und TÜV machen...", wie auch immer).

    s.o.:
    Es bleibt rechtlich nur abmelden und dann versichert(!) ohne TÜV auf dem direkten Weg zum TÜV-Prüfer fahren,
    oder transportieren ,
    oder den Standort des Fahrzeugs zum Prüfort machen,
    oder Risiken eingehen.
    Wobei ein (kleines) Risiko bereits besteht, nämlich, dass das Fahrzeug angemeldet ist und keine gültige HU hat.
    So manch einem stört bereits dieser Umstand.

    Gruß
    Karl

    Hallo,

    erste Quelle:
    "... Das Fahrzeug muss zudem mindestens einen Werktag vor Zulassung mit Kurzzeitkennzeichen abgemeldet sein.
    Ist keine gültige HU vorhanden, muss ein verkehrssicherer Zustand des Fahrzeugs gewährleistet sein.
    Die Erteilung des Kurzzeitkennzeichens erfolgt unter Auflagen. ..."

    s.o.
    Kurzkennzeichen nur für abgemeldete Fahrzeuge (und mit TÜV, bzw. unter Auflagen), wenn, dann also erst abmelden und TÜV machen.

    zweite Quelle:
    "...
    Mit entstempeltem Kennzeichen:
    Hat Ihr vorübergehend abgemeldetes Fahrzeug noch ein entstempeltes amtliches Kennzeichen,
    dürfen Sie direkt zur Wiederzulassung und der Hauptuntersuchung inklusive Abgasuntersuchung fahren.
    Einzige Einschränkung: Die Zulassungsstelle muss im selben oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk liegen.
    Sie müssen jedoch gewährleisten, dass bereits diese Fahrten durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. ..."

    s.o.:
    (vorübergehend) abgemeldet (altes Kennzeichen), und dann versichert ohne TÜV (natürlich TÜV fähig) auf direktem Weg zum TÜV-Prüfer.
    (Damit normalerweise räumlich innerhalb des Bezirks, wobei sich das eher auf die Zulassungsstelle bezieht,
    also für die Fahrt vom TÜV Prüfer zur Zulassungsstelle, für den Weg zum TÜV Prüfer wird dort nichts genannt,
    kann aber nur den gleichen Regeln unterliegen).

    dritte Quelle:
    Das muß schon der Prüfer selber feststellen, ob der Standort des Fahrzeug die Anforderungen an den Prüfort erfüllt,
    er also in der Lage ist, den Prüfort an den Standort des Fahrzeugs zu verlegen.

    Ich habe in den Quellen nicht Neues oder Anderes zum Sachverhalt gefunden.

    Gruß
    Karl

    Hi,
    das ist doch eindeutig,
    TÜV machen, solange man TÜV hat, da angemeldete Fahrzeuge nun mal gültigen TÜV haben müssen,
    oder abmelden und dann versichert(!) ohne TÜV auf dem direkten Weg zum TÜV-Prüfer fahren,
    Das sind die rechtlichen und wie ich finde auch logischen Möglichkeiten.
    Warum sollte sich das Gesetz darum kümmern, dass es Menschen gibt, die ihren Pflichten nicht nachkommen, außer durch Ahndung der entsprechenden Ordnungswidrigkeiten?
    Alle anderen Möglichkeiten sind auch bereits genannt, mit Aufwand ohne Risiko, oder mit weniger Aufwand, aber gewissen Risiken.
    Gruß
    Karl

    Hi,
    Durch die Kurbelgehäuseentlüftung "entfliehen" bei intaktem Motor ohne Ölabscheider ca. 2g/h Öl, das entspräche ja genau Deinem Schnapsglas voll.
    Früher hat man sich darüber nicht so viel Gedanken gemacht, heute regelt das Gesetz, dass die Ölmenge durch entsprechende Ölabscheider minimiert werden muss. Was bei dem Eicher vielleicht schon zur Reduzierung installiert ist, weiß ich nicht.

    Viele alte Schleppermotoren haben keine Ventilschaftabdichtungen, dadurch gelang Öl in den Abgastrakt und wird durch den Auspuff mit ausgestoßen. Wird der Motor, bzw. der Krümmer und Auspuff nicht richtig heiß, kann das Öl nicht verbrennen/verdampfen und kondensiert/sammelt im Auspuff/Krümmer. Abdichtungen im Abgastrakt sind eher nicht Öldichtend, womit das Öl dann irgendwann irgendwo zum Vorschein kommt.
    Womöglich ist das bei Dir der Fall.

    Gruß
    Karl

    Hi,
    Hat Dein Traktor ein Pilotlager? Eine Lagerung zwischen Schwungmasse und Hauptantriebswelle. Wenn das "schwergängig" ist, dreht die Antriebswelle entsprechend mit.
    Gruß
    Karl