• Da kann man nur froh sein das auch die Polizisten unmoglich alles wissen können! Aber mal ne andere Frage:
    Mir wurde auf der örtlichen Polizeidienststelle erklärt:

    "Anhänger die an Zugfahrzeugen die durch die Bauartbestimmt nicht schneller als 20 Km/h Fahren können laufen, AUCH bei NICHT Landwirtschaftlicher Verwendung in sofern diese durch ein 20Km/h Schild kenntlich gemacht wurden und der Anhänger wenn er durch den Tüv müsste auch durchkäme, zulassungsfrei."

    Stimmt das so? Ich habe nähmlich eigendlich keinen Bock die Strafen zu Zahlen......

    Viele Grüße

    Eicher EKL15/II
    Eicher 3085 mit FH Synchron
    Eicher 3???

    Machen wir uns nichts vor: Saugmotoren haben leider keine Turbolader...

  • Wenn ich den sowieso schon gerade in Gesetzestexten herum stöbere:

    Die StVZO sagt in § 18 Abs.2 Punkt 6 folgendes (Link dahin:(
    "Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
    [...]
    folgende Arten von Anhängern:
    a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;

    b) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);"

    Weiter geht es in §18 Abs 4 StVZO:
    "Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
    1. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Stapler und einachsigen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
    2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe l und m - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind"

    Also musst Du auf Deinem Anhänger irgendwas landwirtschaftliches transportieren. Einen Apfel zum Beispiel. ;)

    Gruss Stefan

    Gruss
    Stefan

  • gut da ich mit nem 2-achser nciht unnötig rum fahr habb ich immer ne stüggel holz drauf oder geht sowas halt holen^^

    Viele Grüße

    Eicher EKL15/II
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    Eicher 3???

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  • Servus,

    schlüterdriver:
    Es wäre doch ein absoluter Unsinn wenn ein Schlepper mit schwarzem Kennzeichen nicht landwirtschaftl. genutzt werden dürfte. Der Unterschied ist doch lediglich dass man mit schwarzem Kennzeichen Steuern zahlt und mehr für die Versicherung blecht, weil man ihn nicht oder nur teilweise in der Landwirtschaft nutzt!

    Aber StefanK hat mit seinen Auszügen aus versch. Gesetzestexten ja Klarheit geschaffen. Im Prinzip ist laut diesen Texten fast keine Nutzung nicht landwirtschaftl.(Ich persönlich hätte nie gedacht, dass Schneeräumen eine landwirtschaftl. Nutzung ist!!)

    MfG

    Michael

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