Anhängegerät und schwarze Nummer

  • Hallo Leute,

    ich habe einen Holder A12(Schmalspurknickschlepper) den ich als Nichtlandwirt mit schwarzer Nummer zugelassen habe. Jetzt zum Problem: Meine 600Liter Holder Anhängefeldspritze welche an der Ackeschiene angehängt wird hat ausser zwei dreieckigen Rückstrahlern weder Papiere, Beleuchtung noch sonst was. Darf ich damit legal rumfahren? Darf ich zu Treffen fahren/Wasser für irgendwas nichtLoF fahren?

    Schöne Grüße
    Christian

  • Normalerweise sind Arbeitsgeräte/-maschinen bis 25Km/h zulassungsfrei egal ob LoF oder sonstiger Zweck.Aber ich lasse mich auch gern eines besseren belehren.
    Auf jeden Fall würd ich eine Beleuchtung dranhängen und die Seiten mit gelben Reflektoren versehen.

    Traktorist aus Leidenschaft
    :trecker7:

    Hanomag R332 Granit
    Agria 2600

  • Hallo Leute,

    Hanomagfahrer: Danke,so werd ichs machen.

    @ Michael : Auch Danke, ich werd ehrlich gesagt aus dem sonst recht gut geschriebenen Artikel nicht schlau was für mich als nicht "LoFer" zutrifft.

    Danke an alle die sich für die Unwissenden den Kopf zerbrechen.
    Christian

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Christian,

    okay, dann leg ich noch einen nach:

    Frag doch mal auf http://www.verkehrsportal.de.

    Dort sind auch Verkehrsjuristen etc. und somit die geballte Kompetenz.
    Nach deren Aussagen würde ich mich am ehesten richten.

    Gruß
    Michael

  • Ohne jetzt einen Paragraphen zitieren zu können:

    Keine Räder, kein Anhänger

    aber: Verdecken Anbaugeräte Kennzeichen oder Leuchten des Fahrzeuges, müssen diese "wiederholt" werden. D.h. es muß ein Lichtbalken mit (schwarzem) Wiederholungskennzeichen angebracht werden.

    Für alle, die der Meinung sind, schwarze Wiederholungskennzeichen sind nicht erlaubt, kann ich nur sagen: Keine Räder, kein Anhänger.

    Schau Dir die ganzen Fahrradträger für die AHK an. Da ist auch ein Wiederholungskennzeichen dran samt Leuchten.

    Oder die LKWs, die hinten am Aufbau nen Gabelstapler hängen haben, auch ein schwarzes Wiederholungskeinzeichen samt Leuchten.

    Ich hoffe, ich hab damit etwas geholfen.

    Gruß

    Bernd

    • Offizieller Beitrag

    Ich ging bisher davon aus, daß das Ding Räder hat.

    Wenn nicht, ist es wie ein Heckcontainer. Zulassungsfrei. Und dann gilt nur das mit den verdeckten Kennzeichen und den Lichtern.

    Gruß
    Michael

  • @ Michael du hast schon richtig verstanden

    @ Bernd sorry, Mistverständnis Anhängefeldspritze-nicht Anbau. Anbau darf ich, aber meine ist eindeutig was Anhängerartiges was an die Ackerschine angehängt wird (Zugöse an der Deichsel sieht fast wie ein Anhängemaul aus und die Zapfwelle ist obendrüber-alles Orginal). Des Ding heißt Holder Z6 und paßt durch die verstellbare Spur so gut zu meinem A12. Gekauft hab ich die blos wegen dem Holderwerkzeugkasten und den Felgen (beides gleich wie an meim A12). Jetzt überhol ich grad die Z60 Pumpe und werd des komplette Ding herrichten.


    Gruß
    Christian

  • Egal wo es am "Zugfahrzeug" angebaut / angehängt wird:

    Hat es Räder: ist es eine Anhänger und benötigt ein eigenes Kennzeichen, bei LOF ein grünes Folgekennzeichen.

    Ohne Räder: anbauen und los, verdeckt es Beleuchtung oder Kennzeichen
    Lichtbalken und Wiederholungskennzeichen!

    Gruß

    Bernd

  • Dieses interessante Thema habe ich eben erst gefunden. Obwohl der letzte Beitrag schon 10 Jahre alt ist, würde ich den letzten Beitrag so nicht für alle Gegebenheiten stehen lassen wollen.

    Laut der ersten Aussage müssten dann auch an die Ackerschiene angehängte und auf luftbereiften Rädern gezogene Arbeitsmaschinen wie Heuwender, Ackerwalzen, Kartoffelroder usw. ein eigenes Kennzeichen haben. Ich habe noch nie an einem an der Ackerschiene angehängten Heuwender, der auf einer öffentlichen Strasse auf seinen Transporträdern gezogen wurde, ein Kennzeichen gesehen. Zumindest nicht wenn er unter 3 T Gesamtgewicht hatte und wenn er unter 3 Meter breit war.

    Somit stelle ich die These auf, dass man mit einem regulären, schwarzen Kennzeichen am Traktor mit so einem zulassungsfreien, gezogenem und an der Ackerschiene befestigten Arbeitsgerät auch zu Oldtimer Traktor Treffen fahren darf. Ohne irgendeinem Kennzeichen am Arbeitsgerät, ohne Lichttechnische Anlage am Arbeitsgerät. Es sollte ein 25 km/h Schild vollkommen ausreichen. Diese Geschwindigkeit darf auch nicht überschritten werden, selbst wenn ein davor gespannter Unimog den Heuwender mit 80 km/h ziehen könnte.

    Um dem noch ein Krönchen aufzusetzen ist laut Reglement auch ein auf dem Arbeitsgerät angebrachtes Transportbehältnis/Ladefläche erlaubt, wo für den Betrieb notwendige Materialien mittransportiert werden dürfen. Also Werkzeug, Öl, Fett, Diesel, Benzin...Butterbrote, alkoholfreies Bier, Cola, Fanta, Wasser...

    AB Westeräsmaskiner

  • Somit stelle ich die These auf, dass man mit einem regulären, schwarzen Kennzeichen am Traktor mit so einem zulassungsfreien, gezogenem und an der Ackerschiene befestigten Arbeitsgerät auch zu Oldtimer Traktor Treffen fahren darf. Ohne irgendeinem Kennzeichen am Arbeitsgerät, ohne Lichttechnische Anlage am Arbeitsgerät. Es sollte ein 25 km/h Schild vollkommen ausreichen. Diese Geschwindigkeit darf auch nicht überschritten werden, selbst wenn ein davor gespannter Unimog den Heuwender mit 80 km/h ziehen könnte.

    Um dem noch ein Krönchen aufzusetzen ist laut Reglement auch ein auf dem Arbeitsgerät angebrachtes Transportbehältnis/Ladefläche erlaubt, wo für den Betrieb notwendige Materialien mittransportiert werden dürfen. Also Werkzeug, Öl, Fett, Diesel, Benzin...Butterbrote, alkoholfreies Bier, Cola, Fanta, Wasser...

    An dieser Stelle muss ich eingreifen, deine These ist komplett falsch.

    Grundsätzlich gilt: Angehängte Arbeitsmaschinen wie Pressen, Anhängespritzen, Schwader, Mähbinder, aber auch auf Fahrwerk laufende Pflüge oder sonstige Bodenbearbeitungsmaschinen sind bis 40 km/h (also 40 km/h Schild) mit Folgekennzeichen zulassungsfrei zu bewegen. Aber: Diese Regelung gilt ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke. Der Weg zum Treffen mit Feldvorführung zählt da nicht zu.

    Viele Grüße

    Eicher EKL15/II
    Eicher 3085 mit FH Synchron
    Eicher 3???

    Machen wir uns nichts vor: Saugmotoren haben leider keine Turbolader...

  • Wirklich? Aber warum steht dann in einem Buch von Holger Karp, dass sich auch mit diesem Thema befasst:

    §3 (2) FZV

    Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind:

    1. ...

    2. ...

    3. ...

    4. land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte

    5. ...

    §58 (3) StVZO

    Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein:

    1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h

    Absatz (3) gilt nicht für:

    2. land-oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32km/h

    3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.

    Zum Thema Kennzeichen würde ich sagen:

    Ein Folge- bzw. Wiederholungskennzeichen muss nur an zulassungsfreien Anhängern angebracht werden in Kombination mit einem 25 km/h Schild.

    Da ein zulassungsfreies und angehängtes Arbeitsgerät, dass mit Rädern auf der Strasse läuft kein Anhänger ist, benötigt es zumindest keinerlei Kennzeichen. Die Anbringung eines Geschwindigkeitschildes ist nicht verboten. Ausnahmen für die Anbringung eines Kennzeichens sind wohl Düngerstreuer und /oder Feldspitzen.

    Schaut man sich auf youtube diverse Videos an, sogar von ganz neuen , sehr breiten Heuwendern, die für die Strassenfahrt zusammengeklappt werden, so findet man auch an diesen Maschinen keinerlei Kennzeichen. Nur Warntafeln, eine komplette Blink- und Lichtausrüstung sowie Geschwindigkeitsschilder.

    Oder hat Jemand schon mal einen gezogenen Zweikreiselwender mit 1,50 Meter Breite, einem Gewicht von 200 kg, gezogen von einem 12 PS Güldner mit Wiederholungskennzeichen und 20 oder 25 km/h Schild gesehen?

    AB Westeräsmaskiner

  • Moin,

    Zitat: "Somit stelle ich die These auf, dass man mit einem regulären, schwarzen Kennzeichen am Traktor mit so einem zulassungsfreien, gezogenem und an der Ackerschiene befestigten Arbeitsgerät auch zu Oldtimer Traktor Treffen fahren darf. Ohne irgendeinem Kennzeichen am Arbeitsgerät, ohne Lichttechnische Anlage am Arbeitsgerät. Es sollte ein 25 km/h Schild vollkommen ausreichen. Diese Geschwindigkeit darf auch nicht überschritten werden, selbst wenn ein davor gespannter Unimog den Heuwender mit 80 km/h ziehen könnte."

    Aber Du hast doch von schwarzen Kennzeichen geschrieben. Da sind Folgekennzeichen nicht gestattet! Zudem gelten bei schwarzen Kennzeichen auch andere Regeln, als bei grünen Kennzeichen. Zum Beispiel muss ein Anhänger bei einem Traktor mit schwarzen Kennzeichen ebenfalls angemeldet werden und schwarze Kennzeichen bekommen.

    Zumal Kennzeichen an angebauten Arbeitsgeräten je nach Bauart geregelt sind, wie zum Beispiel durch die Baugröße die das Kennzeichen verdecken.

    Und warum glaubst Du You tube?

    Und noch etwas: Anbaugeräte dürfen kleine Transportbehälter mitführen. Aber nur für Werkzeug oder Verarbeitungsmaterial (Bindfaden bei der Strohpresse). Dazu gehört nicht eine Kiste Cola...

    Das ist leider immer wieder ein Thema, was hoch kommt und vielfach diskutiert wurde. Letztendlich hilft es, bei den örtlichen Behörden nach zu fragen.

    Grüße aus dem Eicher Norden

    Uwe

  • Das Buch von Holger Karp ist sehr gut, dennoch ist hier kein Anspruch auf Vollständigkeit gegeben. Die rechtliche Lage habe ich in meinem Beitrag geschildert, sie ist genau so wie beschrieben. Daran rütteln weder YouTube, Facebook, Instagram, die Forenglaskugel, Onkel Otto oder Bauer Karl.

    Viele Grüße

    Eicher EKL15/II
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  • Es ist gegen eine weit verbreitete Meinung wohl doch möglich , dass ein Traktor mit schwarzem Kennzeichen einen Anhänger mit grünem Wiederholungskennzeichen ziehen darf. Dieses grüne Wiederholungskennzeichen muss zu einem Traktor gehören, der im eigenen LOF- Betrieb oder in einem LOF- Betrieb gemeldet ist, bei dem man mit seinem, mit schwarzen Kennzeichen regulär zugelassenen Traktor, hilft. Natürlich gilt auch hier nur für LOF- Zwecke. Mit dem grün gekennzeichnet Anhänger, z.B. die Möbel von der Nachbarin in den nächsten Ort fahren, ist nicht erlaubt. Man sollte bei derartigen Fahrten also den Fahrzeugschein des grün gemeldeten Traktors mitführen, um im Falle einer Kontrolle nachweisen zu können, dass es für die grünen Kennzeichen am Anhänger auch einen zugehörigen, angemeldeten Traktor gibt.

    Da es in meiner Fragestellung aber nicht um einen Anhänger geht sondern um ein vom Traktor über die Strasse gezogenes landwirtschaftliches Arbeitsgerät, fällt die Diskussion um ein Wiederholungskennzeichen weg.

    Das mit dem Transportbehälter ist so richtig. Aber ob da nun neben Hammer, Splinten und Fettpresse auch ein Butterbrot und ein alkoholfreies Bier drin liegt, wird denke ich mal Niemandem zum Nachteil.

    Da man laut meiner These also keinerlei Kennzeichen an einem gezogenen landwirtschaftlichen Arbeitsgerät benötigt, ich gehe jetzt einmal von einem kleinen Gerät aus, dass weder die Kennzeichen des ziehenden Traktors verdeckt, weder dessen Beleuchtungseinrichtung und auch unter 3 Tonnen Gesamtgewicht und unter 3 Meter Arbeitsbreite bleibt und auch keine Feldspritze oder Düngerstreuer ist, sollte eine Fahrt auf öffentlicher Strasse kein Problem darstellen. Auch nicht mit einem regulär mit schwarzen Kennzeichen zugelassenen Traktor.

    Bleibt die Frage mit dem LOF- Zweck. Kann man im Falle einer Kontrolle nachweisen, dass man auf dem Weg zu einer Brauchtumsveranstaltung ist, sollten alle Fragen geklärt sein.

    In dem Buch von Holger Karp sind die entsprechenden § abgedruckt. Daran gibt es nichts zu deuten. Somit ist z.B. die Aussage, dass man ein Wiederholungskennzeichen für zulassungsfreie, gezogene Arbeitsgeräte bis 40 km/h benötigt, falsch. Das zeigt die Praxis.


    AB Westeräsmaskiner

  • Du kannst von mir aus noch Beiträge mit 100 Zeilen schreiben, dennoch ist und bleibt die These absolut falsch. Ich warne daher jeden ausdrücklich davor, diesen Quatsch für bare Münze zu nehmen. Warum?

    Kann man zu Lof-Zwecken unterwegs sein, wenn man gar keine Landwirtschaft hat? Im Auftrag eines Landwirts vielleicht, eindeutig geklärt ist so ein Fall bisher nicht, da das Gesetz keine Angaben zur Zulassung und Halter des Zugfahrzeugs macht. Es ist lediglich festgehalten, dass das Folgekennzeichen zu einem der Schlepper des Betriebes passen muss. Da in dem geschilderten Fall der Schlepper nicht zum Betrieb gehört wird's schon wieder kritisch. Das ist dann ein klarer Fall für Gerichte. Und warum? Ganz einfach: Meint ihr im Falle eines Falles zahlt eure Versicherung? Sicher nicht. Nach meiner Kenntnis ist hier bisher kein Urteil zu gesprochen worden, daher ist die Lage eindeutig unklar.

    Jetzt spinnst du hier diesen Gedanken noch weiter, was ich für absolut fahrlässig halte. Wie soll denn jemand ohne landwirtschaftlichen Betrieb ein Anbaugerät, wahrscheinlich noch sein eigenes, unter Lof-Zweck zu einer Veranstaltung bringen? Auf Lof-Zweck können sich nur landwirtschaftliche Betriebe berufen, keine Privatleute.

    Ich möchte der Vollständigkeit halber auf die Folgen eines Auffahrunfalls mit Personenschaden hinweisen an dem ihr wohlmöglich nicht mal Schuld seid. Wenn eure Versicherung sich dann aber quer stellt, habt ihr ein ganz massives Problem. Hier gehts nicht um Siebzehn Euro Fuffzig, sondern schnell um sechsstellige Beträge!

    Viele Grüße

    Eicher EKL15/II
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    Eicher 3???

    Machen wir uns nichts vor: Saugmotoren haben leider keine Turbolader...

    • Offizieller Beitrag

    Es ist gegen eine weit verbreitete Meinung wohl doch möglich , dass ein Traktor mit schwarzem Kennzeichen einen Anhänger mit grünem Wiederholungskennzeichen ziehen darf. Dieses grüne Wiederholungskennzeichen muss zu einem Traktor gehören, der im eigenen LOF- Betrieb oder in einem LOF- Betrieb gemeldet ist, bei dem man mit seinem, mit schwarzen Kennzeichen regulär zugelassenen Traktor, hilft. Natürlich gilt auch hier nur für LOF- Zwecke. Mit dem grün gekennzeichnet Anhänger, z.B. die Möbel von der Nachbarin in den nächsten Ort fahren, ist nicht erlaubt. Man sollte bei derartigen Fahrten also den Fahrzeugschein des grün gemeldeten Traktors mitführen, um im Falle einer Kontrolle nachweisen zu können, dass es für die grünen Kennzeichen am Anhänger auch einen zugehörigen, angemeldeten Traktor gibt.

    Dass die Theorie diesen Fall hergibt, ist altbekannt und weiß jeder, der sich schon mal ausgiebiger damit beschäftigt hat.

    Das Mitführen des Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung...) eines Traktors des Betriebes ist jedoch Unfug, selbst im schlimmsten Fall sollte eine Kopie reichen. Denn der entsprechende Traktor wäre dann ja in der Zeit ohne die Papiere unterwegs, was auch wieder nicht rechtens wäre.

    Und in der Praxis wird von der Rennleitung ein Vorlegen der Unterlagen auf dem Hof gefordert. Anders die ABE des entsprechenden Anhängers, hier herrscht Mitführungspflicht.

    Das Drehen und Wenden von Paragraphen bringt gerade im Verkehrsrecht jedoch herzlich wenig, da dort jede Menge Grauzonen existieren. Man kann sich einreden, dass das so funktionieren müsste. Sicher ist es erst, wenn Musterprozesse dies geklärt haben. Denn selbst die Definition einer "Brauchtumsveranstaltung" ist äußerst schwammig, es ist nicht einmal klar wer denn festlegt dass eine Veranstaltung zum Brauchtum gehört, und eine andere nicht.

    Hier also öffentlich zu schreiben "dies und das geht", ist äußerst windig und vor allem ohne jede Gewähr! Wasserdicht ist es erst nach der Klärung durch ein Gericht, in der Regel leider aufgrund eines Streitfalls, der aus einem Unglück entstanden ist.

    Ich erinner nur mal an die Bauwagen. Diese sind per ABE ausschließlich für den Einsatz auf und um Baustellen zugelassen. Sollten sie als Wohnwagen für Schleppertreffen genutzt werden, so nur mit eigener Zulassung, keinesfalls Folgekennzeichen und 20er-Schild.

    Heutige Landmaschinen, sofern sie nicht im Dreipunkt angebaut werden oder dank 40 km/h Höchstgeschwindigkeit eh zugelassen werden müssen, besitzen eine ABE. Sei es nun ein Anhänger, Miststreuer, eine Feldspritze oder sonstetwas. Diese ABE wird nicht ohne Grund vom Hersteller mitgegeben, nur dann ist nämlich das Fahren auf öffentlichen Straßen mit Folgekennzeichen erlaubt. Dies gilt daher auch für ältere Gefährte mit Rädern und einer Deichsel (sofern nach 1961 gebaut...).

    Anbaugeräte im Dreipunkt unterliegen keiner näheren Regulierung. Das stand auch solange nicht zur Frage, bis unser anonymes neues Mitglied dieses Thema wiederbelebt hat.

    MfG

    Fabian

  • Moin,

    ist etwas verwirrend:

    hier schreibst Du:

    Zitat: "Da ein zulassungsfreies und angehängtes Arbeitsgerät, dass mit Rädern auf der Strasse läuft kein Anhänger ist, benötigt es zumindest keinerlei Kennzeichen. Die Anbringung eines Geschwindigkeitschildes ist nicht verboten. Ausnahmen für die Anbringung eines Kennzeichens sind wohl Düngerstreuer und /oder Feldspitzen.

    Schaut man sich auf youtube diverse Videos an, sogar von ganz neuen , sehr breiten Heuwendern, die für die Strassenfahrt zusammengeklappt werden, ..."

    Und hier schreibst Du:

    Zitat: "Da man laut meiner These also keinerlei Kennzeichen an einem gezogenen landwirtschaftlichen Arbeitsgerät benötigt, ich gehe jetzt einmal von einem kleinen Gerät aus,..."

    Also, grüne Kennzeichen, schwarze Kennzeichen oder keine Kennzeichen bei Anbaugeräten... . Es ist gar nicht so einfach zu beantworten, wie schon bei den Vorrednern beschrieben. Am besten, frag bei den Behörden oder Herstellen nach was benötigt wird. Sei es ABE, Kennzeichen, etc. Denn brenzlich wird es erst, wenn etwas passiert. Thesen helfen da nicht.

    Grüße aus dem verregneten Norden

    Uwe

    • Offizieller Beitrag

    Heutige Landmaschinen, sofern sie nicht im Dreipunkt angebaut werden oder dank 40 km/h Höchstgeschwindigkeit eh zugelassen werden müssen, besitzen eine ABE. Sei es nun ein Anhänger, Miststreuer, eine Feldspritze oder sonstetwas. Diese ABE wird nicht ohne Grund vom Hersteller mitgegeben, nur dann ist nämlich das Fahren auf öffentlichen Straßen mit Folgekennzeichen erlaubt. Dies gilt daher auch für ältere Gefährte mit Rädern und einer Deichsel (sofern nach 1961 gebaut...).

    Nur mal so als Beispiel:

    Mir ist hier grad die ABE eines Stoll Rübenroders V200 von 1985 in die Finger gefallen. Genaugenommen nennt es sich "Gutachten nach §18 (5) StVZO"

    Dass der damalige §18 nichts mehr mit dem Heutigen zu tun hat, ist hier nebensächlich. Ebenso gibt es keine Ausrede dafür, dass heute diese ABE´s häufig nicht mehr vorhanden sind.

    Es zeigt aber deutlich, dass auch landwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter einem Traktor gezogen werden, eine ABE besitzen (müssen), sofern sie im Straßenverkehr bewegt werden!

    MfG

    Fabian

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