Heute beim "TÜV"

  • Hallo zusammen,

    die zwei Jahre waren rum, mein Dieselross musste heute zur Hauptuntersuchung.
    Mit dieser beschäftigen durfte sich die GTÜ in unserem Nachbarort.

    Als ich heute morgen gegen neun Uhr dort ankam war nichts los, kein anderes Fahrzeug vor mir.
    Ich gehe rein, melde mich an, komme mit dem Prüfer raus, da wird das Ross von vier Leuten belagert und inspiziert. Scheinbar sehen die sowas nicht allzu oft. Auch auf dem Gesicht des Prüfers zeichnete sich "gute Laune"ab.
    Der langen Rede kurzer Sinn, Plakette nach ausführlicher Prüfung ohne Mängel erteilt (Blinker, Warnblinker, Licht, Lenkung, Undichtigkeiten (!!!), Bereifung, Verriegelung der Heckhydraulik, Reifenabdeckung, ...)

    ABER: Der Prüfer meinte, meine vorderen Blinker seinen nicht an der vorgeschriebenen Stelle. Sie sind direkt unter den vorderen Scheinwerfern montiert. Dort ist ein Blech an den Rohren angeschweisst, auf die die Scheinwerfer gesteckt werden.
    Der Prüfer meinte, wenn ich nun im Dunkeln mit Licht fahren würde, und den Blinker betätige, könnten entgegenkommende Fahrzeuge nicht erkennen, dass ich abbiegen will, da das Licht der Scheinwerfer deutlich heller sei, als das Blinkerlicht. Und da die Blinker nur ca. 15 Zentimeter unterhalb der Scheinwerfer sitzen, wäre das Blinklicht u.U. nicht zu erkennen.
    Seiner Meinung nach gehörten die vorderen Blinker auf die Vorderseite der hinteren Kotflügel.
    Hat einer von Euch sowas schon mal gehört? Gibt es da gesetztliche Bestimmungen?

    Letzlich habe ich die Plakette ja ohne Mängeleintrag erhalten, der gute Mann von der GTÜ bat mich aber, das zu Prüfen und ggfs. zu ändern. (Er hat sogar meinen Schleppertyp bei der Google-Bildersuche eingegeben, und mir tatsächlich einige Bilder gezeigt, wo die Blinker NICHT unterhalb der Scheinwerfer sitzen)

    Natürlich kann ich auch in zwei Jahren wieder Glück haben, und es wird so akzeptiert.
    Trotzdem wollte ich hier mal fragen, ob jemand von Euch schon mal ein ähnliches Problem gehabt hat, und wo die erforderliche Anordnung Blinklicht zu Hauptscheinwerfer niedergeschrieben sein könnte?

    Gruß, F20GH

    Fendt F20GH 1952; Fahr D90H 1956

    • Offizieller Beitrag

    Hi,

    bei meinem F17L hab ich extra Bleche an den Vierkantrohren angeschweißt, damit die Blinker vorne unter den Scheinwerfern sitzen und nicht so blöd auf den hinteren Kotflügeln. Blinkst Du rechts, ist das nämlich von schräg links vorn nicht mehr zu erkennen.

    Mein Graukittel vom TÜV hatte keine Einwände. Und beim Porsche Junior sitzen die auch da vorn beim Scheinwerfer.

    Deiner mußte halt was sagen, weil er sonst nix gefunden hat. ;)

    Gruß
    Michael

    "'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of
    someone who wears his underpants on his head.'"
    (Terry Pratchett in "Maskerade")

  • hatte sonst nichts zu maulen.
    es kann kein mangel sein, sonst hätte er dir die plakette nicht aufkleben dürfen.
    bis 25km/h braucht mann überhaupt keinen blinker ( abhängig vom baujahr)

    mfg tvl

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

    B. Fahrzeuge

    III. Bau- und Betriebsvorschriften

    §54 Fahrtrichtungsanzeiger

    (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

    (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

    (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

    (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

    (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

    an mehrspurigen Kraftfahrzeugen

    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.

    an Krafträdern

    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,

    an Anhängern

    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

    an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,

    an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.

    (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an

    einachsigen Zugmaschinen,

    einachsigen Arbeitsmaschinen,

    offenen Krankenfahrstühlen,

    Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,

    folgenden Arten von Anhängern:

    eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;

    angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;

    einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;

    Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

    (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen.

    Bis Gleich!

    Reiner

  • Hallo Zettelmog,

    danke für diese Ausführung / Begründung.

    Ich glaube, an diesem Satz sah / sieht der Prüfer bei mir das Problem:

    ...

    Zitat

    Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann


    Ist halt sehr subjektiv, ob man den Blinker noch deutlich blinken sieht, wenn das Abblendlicht an ist.
    Wie schon gesagt, die nächsten zwei Jahre habe ich ja Ruhe, aber dann muss ich mir mal was einfallen lassen. Habe keinen "Bock", dass alles andere top ist, und ich wegen so einer Lapalie nachher durch die HU sause.

    Ich scheue nicht die Arbeit des Umbauens, aber ich habe auf beiden Kotflügeln auf der Vorderseite das jeweils ein BayWa- und ein Dieselross-Schild aufgenietet.
    Da ist beim besten Willen einfach auch kein Platz mehr, um da einen Blinker zu installieren.
    Wenn jemand von Euch ein Bild einer adäquaten und akzeptablen Lösung hat, wäre ich Euch sehr dankbar.
    (Montage an der Sitzbank-Vorderseite scheidet auch aus, da ich nur eine auf der linken Fahrzeugseite habe)

    Fendt F20GH 1952; Fahr D90H 1956

  • Moin,

    Zitat

    ..ich habe auf beiden Kotflügeln auf der Vorderseite das jeweils ein BayWa- und ein Dieselross-Schild aufgenietet.
    Da ist beim besten Willen einfach auch kein Platz mehr, um da einen Blinker zu installieren

    Also mußt Du den Prüfer davon überzeugen, dass die Schilder wichtiger sind :lol:

    Egal, wo die Leuchten sind, erst mal hast Du Schuld, wenn was passiert.
    Ob die Versicherung der gleichen Ansicht ist, werden sie Dir dann mitteilen. :)

    Bis Gleich!

    Reiner

    • Offizieller Beitrag

    Warum sollte er Schuld haben? Es ist kein aufgeschriebener Mangel und er muß daher auch nicht beseitigt werden. Mitschuld kriegste heutzutage eh immer wegen der Betriebsgefahr. Eine wunderbare Einnahmequelle für Versicherungen.

    Ich würde es einfach so lassen und nächstes Mal kommt ja vllt. ein anderer Prüfer.

    Mach doch einfach mal ein Nachtbild mit Licht und Blinker. Ich versuch das auch mal in nächster Zeit bei meinen. Dann können wir ja hier im Forum drüber diskutieren. Is ja eh' Sommerloch. :P

    Gruß
    Michael

  • Hallo Michael,

    Bilder sind gemacht, allerdings "nur" in abgedunkelter Garage, ein Bild von schräg vorne, eins direkt in den Scheinwerfer. Blinker ist bei beiden deutlich zu sehen.
    Ich bekomme die Bilder leider nicht im Forum verlinkt, Fehlermeldung irgendwas mit "Frame kann nicht dargestellt werden".
    Schickst Du mir ne PN mit Deiner Mail-Adresse, dann bekommst Du von mir E-Post mit den beiden Bildern.

    Gruß, Jörg.

    Fendt F20GH 1952; Fahr D90H 1956

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Jörg,

    wenn Du die Bilder irgendwo hochgeladen hast, nimmst Du mit der rechten Maustaste irgendwo im Bild aus dem Kontextmenü "Bild Adresse kopieren" und fügst es hier in Deinem Beitrag zwischen die [img]-tags ein.

    Wenn das Bild nicht angezeigt wird, macht das nix, ich reparier es dann bei Gelegenheit. Mach dann aber auch nix anderes. ;)

    Gruß
    Michael

  • Hallo Michael,

    danke für den Tipp, anbei der "Datensatz", den ich hier nicht richtig darstellen kann.

    Dieses Bild ist von "schräg vorne"
    [Blockierte Grafik: https://lh3.googleusercontent.com/-qzo8aBkuQ2o/T-sJtQGWi8I/AAAAAAAAAKI/FGv_EMDGGgw/s640/IMGP6771.JPG]

    Dieses Bild soll den schlechtesten Fall darstellen, und ist direkt in den Scheinwerfer herein fotografiert.
    [Blockierte Grafik: https://lh6.googleusercontent.com/-dP83sX5fEXE/T-sJtiXYiRI/AAAAAAAAAKM/c29F8voPhRg/s640/IMGP6772.JPG]

    Also ich sehe bei beiden den Blinker deutlich!

    Fendt F20GH 1952; Fahr D90H 1956

  • Hallo,

    ... war das nicht so, dass die älteren Modelle ohne Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker!!) ausgeliefert wurden und laut Straßenverkehrsordnung nachgerüstet werden mussten?

    Deshalb auch die unterschiedlichen Nachrüstlösungen (Bauart, Blinkerschalter, Verbauort, ...).

    Dass der Tüv das nächstes mal nicht bemerkt, darauf würd ich mich nicht verlassen (ist wahrscheinlich alles auf seinem PC gespeichert). Und dass die Plakette erteilt worden ist schätze ich als "Kulanz" ein.

    Gruß
    Thomas

    mein Pferd für den Winter: Fendt Dieselross, 24 Stärken
    mein Pferd für den Sommer: Yamaha FJR 1300, 142 Stärken

  • Hallo fl237,

    im PC wird sicher nur die elektronische Variante des Prüfberichtes abgespeichert sein, der mir auch ausgehändigt wurde.
    Und auf dem steht: "ohne festgestellte Mängel, Prüfplakette wurde zugeteilt", das "Bemerkungsfeld" darunter ist leer.
    Und sowas wie "Kulanz" kann sich heute keine Prüfstelle mehr erlauben.
    Wie lief das denn früher mit dem "TÜV", der kam auf den Hof, trank ein Bier mit Dir und klebte dann die Plakette auf den Schlepper. Davon sind zumindest wir hier weit entfernt (siehe meinen Eröffnungsbeitrag).

    Fendt F20GH 1952; Fahr D90H 1956

  • Zitat von F20GH


    Wie lief das denn früher mit dem "TÜV", ...

    Kurz gesagt es waren Halbgötter in Grau.
    Unberechenbar und regional völlig unterschiedlich. Es gab natürlich auch solche Netten wie sie F20G beschrieben hat, leider waren es nur wenige.
    Andere wiederum hatten unbestreitbar eine sadistische Ader und liessen die Prüflinge x-mal wieder vorfahren wegen Nichtigkeiten oder weil ihnen der Fahrzeugtyp nicht gefiel.

    Lutz

    Gott beschütze diesen Hof vor Sturm und Wind und vor Bulldogs die aus Mannheim sind.

    Lieber richtige Schlepper aus Hannover und Friedrichshafen

    • Offizieller Beitrag

    Solche Geschichten erzählt mein Lama-Meister zuhauf aus seiner Lehrzeit. Ein Prüfer hat ihn 3x wegen einer Lappalie wieder heimgeschickt. Bis sein Chef kam und den Prüfer rundgemacht hat, weil es technisch gar nicht perfekt hinzukriegen war. Systembedingt.

    Früher wurde man angeschrieben mit einer Karte und zur HU zum willkürlich zugeteilten TÜV-Termin vorgeladen.

    Früher war nicht alles besser. Nur fast. ;)

  • Ja, aber... wir anderen hier im Forum interessieren sich auch dafür.
    Ubrigens: Mein Fahr: Blinker an den hinteren Kotflügeln
    Wahl W17: Blinker mittels Winkel neben den Scheinwerfern angebracht.

    Laß mich, ich muß mich da jetzt erst reinsteigern!

  • Zitat von ZettelMog


    die Frage ist doch: Wer hat sie dazu gemacht?????


    Der Gesetzgeber.
    Die BRD, von der böse Zungen behaupten das würde ausgeschrieben Bananen Republik Deutschland heissen :twisted:
    Der TÜV hatte damals des alleinige Monopol für Fahrzeugprüfungen inne.
    Der "Technischen Überwachungs Verein" wurde vom Staat mit der Aufgabe der Prüfungen betraut. Der TÜV nahm damals damit hoheitliche Aufgaben wahr obwohl es sich eine private Organisation handelt.
    Und wie das bei Monopolisten so ist wurde das Monopol auch weidlich ausgenutzt. Und sei es auch nur um den Bürger manchmal mit sinnlosen und nicht nachvollziehbaren Auflagen und Schikanen zu quälen.
    Nicht alle TÜV Prüfer waren so, die meisten waren korrekt, nur wenn man Pech hatte kam man an solche sadistischen Rohrkrepierer.

    Glücklicherweise wurde das TÜV Monopol dann später geknackt und Dekra und GTÜ konnten auch die allfälligen Hauptuntersuchungen durchführen.
    Das hat dann sehr viel zur Versachlichung der Hauptuntersuchung geführt weil bewussten Schikanen damit ein Riegel vorgeschoben war.

    Lutz

    Gott beschütze diesen Hof vor Sturm und Wind und vor Bulldogs die aus Mannheim sind.

    Lieber richtige Schlepper aus Hannover und Friedrichshafen

  • Moin Lutz,

    so betrachtet hast Du natürlich Recht! Aber, gefallen lassen, mußte man sich auch nicht "Alles".

    Noch heute sind die Prüfer für viele Menschen die Götter in Grau.

    Was Die sagen, behaupten und entscheiden ist Gesetz, damit hat man sich abzufinden!!!

    Erst kürzlich hat mir jemand erzählt, dass ein Prüfer ihn wegen eines leichten Mangels in die Werkstatt gegenüber geschickt hat, andernfalls würde er die Betriebserlaubnis entziehen.

    Das hätte mir passieren sollen.

    Ich habe vor ein paar Jahren als Mitarbeiter einer Werkstatt einen Prüfer vom TÜV an seinem Kittel aus dem Kofferraum eines 3 Jahre alten Golf gezogen, weil er meinte, der müßte Durchrostungen haben, welche er mit Hammerschlägen auf den noch jungfräulichen Lack zu Tage bringen wollte. Gehts noch?

    Der Prüfer darf heut nicht mehr "über Land" fahren. :D

    Was ich sagen wollte ist: Wenn man sich alles gefallen lässt, werden solche Typen zu Halbgöttern gemacht.

    Bis Gleich!

    Reiner

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